hello world!
hello world!

Reinigungskosten

Informationen
23.02.2023

Nach der Reparatur eines Kraftfahrzeugs, insbesondere nach der Durchführung umfangreicher Blech- und Lackierarbeiten, ist in der Regel eine Reinigung erforderlich, bevor es wieder an den Kunden übergeben wird.

 

Versicherer verweigern die Erstattung der Reinigungskosten gerne mit der Behauptung, dass sie zum Kundenservice und somit nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehöre.  Allerdings sind die Kosten der Reinigung als adäquat kausal dem Unfallgeschehen zugehörig zu betrachten und schon deshalb vom Versicherer zu erstatten.

 

 

Die Gerichte sehen Versicherer in der Zahlungspflicht

 

Dies betrifft übrigens nicht nur die Kosten einer Reinigung nach, sondern auch vor der Instandsetzung.

 

So hat z.B. das AG Cham die Kosten einer Reinigung vor der Lackierung als ersatzfähig eingestuft, weil diese aufgrund eines Farbtonabgleichs unverzichtbar war (AG Cham, Urt. v. 22.08.2007, Az. 7 C 250/05).

 

Für die Reinigung nach durchgeführter Arbeit gilt, dass ein Fahrzeug einwandfrei, d.h. auch sauber, an den Geschädigten zurückzugeben ist. Dies gilt insbesondere nach umfangreichen Lackier- und Schleifarbeiten, bei denen insbesondere auch der Innenbereich des Fahrzeugs verunreinigt wird und naturgemäß wieder gereinigt werden muss (AG Coburg, Urt. v. 25.04.2017, Az.15 C 4/17).

 

Der Umstand, dass eine Reinigung in vielen Reparaturbetrieben kostenfrei erfolgt und zum Service gehört, spielt insbesondere bei der konkreten Abrechnung keine Rolle (AG Rastatt, Urt. v. 23.09.2016, Az. 3 C 235/16). Die Feststellung in einem Urteil des AG Coburg vom 06.04.2020 (Az. 15 C 155/20) bringt es auf den Punkt. Dort heißt es wörtlich: „Dass ein Reparaturbetrieb oder Lackierer das Fahrzeug ungereinigt zum Lackierer bringt oder gar eine Fahrzeugreinigung unentgeltlich erbringen soll … ist nicht nachvollziehbar. Ein solcher Anspruch für eine kostenfreie Tätigkeit ergibt sich auch nicht aus irgendwelchen Gesetzesvorschriften.“

 

Es erschließt sich auch nicht, weshalb eine Werkstatt ihr Leistung so zu kalkulieren hätte, dass eine erforderliche Reinigung bereits mit der Vergütung der Lackierungsleistung an sich abgegolten sein müsse (AG Bergisch Gladbach, Urt. v. 10.03.2022, Az. 66 C 11/22).

 

Dem AG Schwäbisch Gmünd zufolge (Urt. v. 17.03.2014, Az. 4 C 890/13), sind die für eine Fahrzeugreinigung angefallenen Kosten bei fremd vergebenen Lackierarbeiten schon deshalb erstattungspflichtig, da die Reinigung erforderlich ist, um das Ergebnis kontrollieren zu können.

 

Da ein Geschädigter den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB  in dem Umfang verlangen kann, den ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aus Sicht des Geschädigten für erforderlich halten durfte,  sind die Reinigungskosten insbesondere dann zu erstatten, wenn ein Geschädigte den Reparaturauftrag gemäß Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und dies auch die Reinigungskosten aufführt (AG Buxtehude, Urt. v. 11.03.2021, Az. 31 C 529/20).

 

Mitunter kann auch das Maß der Verunreinigung eine Rolle spielen. (AG Tuttlingen, Urt. v. 26. 06.2019, Az. 3 C 683/18; AG Recklinghausen, Urt. v. 15.01.2018, Az. 51 C 232/17).

 

Erfolgt die Fahrzeugreinigung nur bei Gelegenheit und nicht infolge der Reparatur, fehlt die Rückführbarkeit auf das Unfallereignis und damit die haftungsausfüllende Kausalität. Dem AG Bremen zufolge (Urt. v. 25.09.2020, Az. 9 C 008/20) sind die Kosten in diesem Fall nicht ersatzfähig. Gehen die Reinigungskosten über den praxisüblichen Aufwand hinaus, sollte dies entsprechend begründet werden (vgl. AG Bonn, Urt. v. 02.09.2022, Az. 106 C  125/21).

 

Reinigungskosten sind auch bei  Kaskoschäden zu ersetzen!

Nach einem Bruchschaden an der Verglasung des Fahrzeugs – z.B. der Heckscheibe – sind nicht nur die Kosten für den der Austausch der Scheibe zu erstatten. Reinigungsarbeiten, die zur Beseitigung etwaiger Glassplitter erforderlich werden, stellen keine Folgeschäden dar. Sie sind vielmehr Teil der Behebung  des Bruchschadens an der Heckscheibe und damit ebenfalls erstattungspflichtig (Amtsgericht Tettnang: Verfügung vom 12.12.2022, Az. 8 C 180/22).

Stichwort teilen bei
Zurück zur Übersicht

Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Zum Profil
calendar-fullmagnifiercross