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Vorhaltekosten / Vorsorgeaufwendungen

Informationen
23.11.2022

Unter Vorhaltekosten sind die Aufwendungen zu verstehen, die ein Geschädigte für Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um für einen etwaigen Schadensfall gewappnet zu sein. Bei Verkehrsbetrieben betrifft dies in der Regel zusätzliche Fahrzeuge, die als Betriebsreserve – über den normalen Planbedarf hinaus – angeschafft und einsatzbereit vorgehalten werden, um die Aufrechterhaltung des Fahrbetriebs zu gewährleisten  (OLG Frankfurt, Urt. v. 31.08.2021, Az. 26 U 4/21, m.w.N.).

 

Verfügt ein Geschädigter z.B. über ein Reservefahrzeug und kann den Verlust des beschädigten Fahrzeugs deshalb durch Rückgriff auf diese Reserve auffangen, hat er in der Regel einen Anspruch auf entsprechenden Ersatz der Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs (BGH Urt. v. 26.03.1985,  Az. VI ZR 267/83; v. 10.01.1978,  Az. VI ZR 164/75v. 10. 05. 1960, Az. VI ZR 35/59).

 

Eine neueren Urteil des OLG Celle zufolge ( Az. 14 U 5/19 v. 08.05.2019), hat der  BGH in seiner Entscheidung vom 06.12.2018, Az. VII ZR 285/17 zwar entschieden, dass ein Geschädigter „für die Gebrauchsentbehrung – unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens – keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen (kann). Dem OLG Celle zufolge, lässt die Begründung der Entscheidung jedoch keine generelle Beantwortung der Frage der Erstattungsfähigkeit von Vorhaltekosten gewerblich genutzter (Reserve-)Fahrzeuge erkennen. So hat z.B. das OLG Frankfurt (s.o.) die Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten für den Fall bejaht, dass Fahrzeuge in nicht ganz unerheblichem Umfang auch wegen fremdverschuldeter Ausfälle vorgehalten werden, was die Reservehaltung messbar erhöht wird.

 

Übrigens

Vorhaltekosten sind auch bei älteren Fahrzeugen zu ersetzen (BGH, Urt. v. 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03).

 

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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