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Abmeldekosten

Informationen
31.08.2022

Diejenigen Kosten, die bei der Abmeldung eines totalbeschädigten Fahrzeugs sowie mit der Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs entstehen, sind vom Schädiger zu erstatten.

 

Wenn das es Fahrzeug z.B. einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat und Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher war, liegt es nicht mehr in der freien Entscheidung Geschädigten, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder unrepariert weiter nutzt. Die Begrenzung des Schadenersatzes auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes gibt dem Geschädigte die Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Fahrzeugs quasi als „Sollverhalten“ vor (AG Oberkirch, Urt. v. 23.02.2021, Az. 1 C 100/20)

 

Kosten eines Wunschkennzeichens werden nur erstattet, wenn auch das totalbeschädigte Fahrzeug nachweislich mit Wunschkennzeichen ausgestattet war (z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 22.02.2019, Az. 13 S 146/18).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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