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Auffahrunfall

Informationen
24.01.2024

Auffahrunfälle sind der Regel dadurch gekennzeichnet, dass ein Fahrzeug auf das Heck eines anderen Fahrzeuges auffährt. Dabei kann das vordere Fahrzeug beispielsweise in die gleiche Fahrtrichtung fahren und abbremsen, so dass das hintere Fahrzeug auffährt oder das hintere Fahrzeug fährt auf ein stehendes Fahrzeug auf.

 

Auffahrunfall

 

In der Unfallregulierung gilt dann der sogenannte Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden. Es wird angenommen, dass der Auffahrende entweder den gemäß § 4 StVO erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat, mit unangepasster Geschwindigkeit fuhr oder – beispielsweise aufgrund von Handybenutzung – abgelenkt oder unaufmerksam war (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2007, Az. VI ZR 248/05).

 

Auffahrende sind nicht zwingend schuld

 

Die Faustregel, wonach der Auffahrende Schuld hat, ist lediglich Ausdruck des Anscheinsbeweises zu Lasten des Auffahrenden (BGH, Urt. v. 16.01.2007, Az. VI ZR 248/05). Dieser muss allerdings substantiiert widerlegt werden. Es reicht nicht aus, wenn der Auffahrende lediglich behauptet, der Vordermann habe ohne zwingenden Grund abgebremst (z.B. LG München I, Urt. v. 26.05.2020, Az. 19 O 16366/19) aber nicht den Nachweis dafür erbringen kann, dass ein atypischer Verlauf vorgelegen hat, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt.

 

So hat der z.B. der BGH in einem Urteil vom 13.12.2016 (Az. VI ZR 32/16) ausgeführt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, zwar der erste Anschein dafür sprechen kann , dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).

 

Weiter heißt es in dem Urteil: “Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (vgl. BGH Urt. v. 13. 12.2011, Az. VI ZR 177/10).”

 

So kann es z.B. bei einem Auffahrunfall mit einem Spurwechsler – wegen der hohen Anforderungen des § 7 Abs. 5 StVO – kraft Anscheinsbeweises grundsätzlich zu einer Vollhaftung des Spurwechslers kommen. Dem OLG Naumburg zufolge (Urt. v. 02.02.2015, Az. 12 U 105/14) tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs in diesem Fall vollständig zurück, soweit nicht ein Mitverschulden des Auffahrenden festzustellen ist (s.a. KG Berlin, Beschl. v. 06.05.2010, Az. 12 U 144/09).

Dies kann auch bei einem Auffahrunfall mit Beteiligung eines Fahrschulfahrzeugs gelten, selbst wenn eine Fahrschulwagen infolge “Abwürgens” ruckartig und unerwartet zum Stehen kommt. Denn auch – oder gerade – bei Fahrschulfahrzeugen muss ein Hinterherfahrender mit plötzlichem, unerwarteten scharfen Bremsen rechnen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug “durch Aufprall auf ein Hindernis ohne Anhalteweg zum Stillstand kommt” (AG Sigmaringen, Urt. v. 06.11.2023, Az. 1 C 32/23).

 

Erst recht gilt dies bei einem provozierten Auffahrunfall (BGH, Beschl. v. 25.04.2012, Az. 4 StR 667/11). Erschüttert ist der Anscheinsbeweis auch dann, wenn der Führer eines vorausfahrenden Fahrzeugs während einer Grünphase ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark abbremst und das nachfolgende Fahrzeug infolge dieses überraschenden und verkehrswidrigen Abbremsens auffährt (LG Saarbrücken, Urt. v. 20.11.2015, Az. 13 S 67/15).

 

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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