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Führerschein

Informationen
31.08.2022
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Die Begriffe Fahrerlaubnis und Führerschein werden immer wieder verwechselt. Dabei ist eigentlich alles ganz einfach. Die Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge und ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt. Der Führerschein ist die entsprechende amtliche Bescheinigung.

 

In § 4 Abs. 2 FeV heißt es dazu:

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.

 

Andere Länder – andere Sitten

In Deutschland darf der Führerschein – zwecks Führerscheinkontrolle im Unternehmen – durch das Aufbringen von RFID-Chips oder Barcodes – modifiziert werden. In anderen Ländern ist dies nicht möglich. So gilt der Führerschein z.B. in Österreich als sogenanntes öffentliches Dokument, das nicht verändert werden darf. Wer hier einen Barcode oder einen RFID-Chip aufklebt, fälscht den Führerschein  und macht sich strafbar (Urkundenfälschung).

 

Wie lange ist ein Führerschein gültig?

Während Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden waren, in der Regel unbegrenzt gültig, ist die Gültigkeitsdauer für Führerscheine die ab dem 19. 01.2013 ausgestellt worden sind, auf 15 Jahre befristet (§ 24a FeV). Führerscheine die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, müssen spätestens bis zum 19.01.2033 in einen EU-Führerschein umgetauscht werden.

 

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
   
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

 

Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18.01.2013 19 Januar 2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Anlage 8e FeV (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)

Achtung

Wer als Motorrad-oder PKW-Fahrer mit einem abgelaufenen Führerschein erwischt wird, riskiert lediglich ein Bußgeld, da die Fahrerlaubnis als solche vom Grunde her bestehen bleibt.

LKW- oder Busführerscheine verlieren dagegen mit Ablauf ihre Gültigkeit. Wer hier mit einem abgelaufenen Dokument angetroffen wird, muss das Fahrzeug nicht nur vor Ort stehen lassen, sondern sich auch wegen einer Straftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) verantworten.

Updates v. 11.02.2022 / 24.02.2022:

In seiner Sitzung am 11.02.2022 stimmte der Bundesrat einer Fristverlängerung zum Führerscheinumtausch für Führerscheinbesitzer der Geburtsjahre von 1953 bis 1958 bis zum 19 Juli 2022 zu.

Mehr dazu:

BMDV – Was gibt es beim Führerschein-Umtausch zu beachten? (bmvi.de)

BMDV – Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen (bmvi.de)

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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