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Kennzeichenmissbrauch

Informationen
21.03.2024
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Den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG verwirklicht,

wer in rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht oder das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt.

 

Sinn und Zweck des § 22 StVG ist die Sicherstellung der zuverlässigen Halter- und Fahrerfeststellung. Im öffentlichen Interesse und im Interesse möglicher Unfallgeschädigter soll mithilfe des Kennzeichens über das Zulassungsregister der verantwortliche Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können (Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 05.07.1966, Az. 2 Ss 82/66)

Da die Norm nicht nur deutsche, sondern  auch Nationalzeichen und Kennzeichen ausländischer Kraftfahrzeuge nach § 47  FZV schützt, ist der Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG auch dann verwirklicht, wenn ein „Kennzeichen“ genutzt wird, das einem amtlichen Kennzeichen so ähnlich sieht, dass es mit einem solchen verwechselt werden kann.

Das Bayerische Oberste Landesgericht, hat zudem in einem Beschluss vom 20.01.2020, Az. 207 StRR 2737/19 festgestellt, dass die Anbringung einer gefälschten HU-Prüfplakette den Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG dann nicht verwirklicht, wenn die Lesbarkeit des Kennzeichens als solches nicht beeinträchtigt wird, wie dies z.B. beim Besprühen mit reflektierenden Mitteln der Fall sein kann (BGH, Beschl. v. 21.09.1999, Az. 4 StR 71/99).

 

Das Anbringen sonstiger Aufkleber auf einem Kennzeichen ist daher weder eine Urkundenfälschung noch Kennzeichenmissbrauch, soweit es nicht der Täuschung dient (OLG München, Urt. v. 22.03.2019, Az. 4 OLG 14 Ss 322/18). Das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 77 FZV  bleibt davon unberührt.

 

In subjektiver Hinsicht ist für die Verwirklichung des Tatbestands der Kennzeichenfälschung erforderlich, dass der Täter mit Täuschungsabsicht handelt. Dies ist gegeben, wenn er im Verkehr einen falschen Beweis erbringen will, z.B. um ungehindert fahren zu können (z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.1968, Az. 4 Ss 720/68). Einem Beschluss des BayObLG München zufolge (Az. 203 StRR 504/21, v. 03.11.2021), ist nicht erforderlich, dass mit dem Fahrzeug auch tatsächlich gefahren wird. da der Begriff des Gebrauchmachens im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG über das Führen oder Schieben des Kraftfahrzeugs oder des Kraftfahrzeuganhängers hinaus geht, kann auch derjenige den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs verwirklichen, der einen Kraftfahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht ist, lediglich im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abstellt.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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