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Verkehrssicherungspflicht

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03.07.2023
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Wer eine Gefahrenquelle schafft hat die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Da es dabei auf den Pflichtenmaßstab ankommt, der an den primär Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen ist, der den Verkehr auf der in Rede stehenden Fläche eröffnet hat, bedeutet dies nicht, dass jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden oder eine absolute Sicherheit gewährleistet werden muss (vgl. KG Berlin, Urt. v. 06.12.2022, Az. 21 U 56/22).

Erforderlich sind deshalb nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (z.B. BGH, Urt. v. 20.09.1994, Az. VI ZR 162/93). Im Einzelfall müssen daher nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 31.08.2021, Az. 26 U 4/21; BGH, Urt. v. 04.07.2013, Az. III ZR 250/12).

So besteht, bei einem unbefestigten Trennstreifen zwischen einer Fahrbahn und einem Seitenweg, beispielsweise keine Verkehrssicherungspflicht. Das OLG Hamm hat dies damit begründet, dass Trennstreifen der Freihaltung eines der Sicherheit des Verkehrs oder zur Straßengestaltung erforderlichen Zwischenraums zwischen mehreren Fahrbahnen, zwischen Fahrbahn und Seitenwegen dienen und manchmal auch der Aufnahme einer aus gestalterischen Gründen gewünschten oder zur Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Bepflanzung.  Da sie in der Regel dem Gemeingebrauch nicht offen stehen, müssen sie auch nicht frei von Hindernissen wie z. B. einem Baumstumpf sein, so dass sie von Fahrzeugen gefahrlos zum Parken genutzt werden können (OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2022, Az. 11 U 184/21).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht auch verletzt sein kann, wenn sich Baumstümpfe auf einer Freifläche befinden, die sich neben einer asphaltierten Parkfläche befindet und bei der damit zu rechnen ist dass diese aufgrund ihrer Beschaffenheit für einen Parkplatz gehalten und entsprechend genutzt wird (LG Köln, Urt. v. 03.11.2022, Az. 5 O 94/22).

Anders gestaltet sich die Pflichtenlage hingegen bei zur Verkehrsberuhigung erstellten Bodenschwellen in der Fahrbahn einer für den allgemeinen Fahrzeugverkehr zugelassenen Straße. Eine derartige Schwelle ist eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sie so konstruiert ist, dass Motorräder mit einer Bodenfreiheit von 10 cm beim langsamen Überfahren der Schwelle aufsetzen können (OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2022, Az. 11 U 163/21).

Allerdings kann es an einer Abhilfebedürftigkeit fehlen, wenn eine Gefahrenstelle rechtzeitig erkennbar und beherrschbar ist (OLG Hamm, Urt. v. 23.02.2022, Az. 11 U 157/21;  abgesenkter, 21 cm hoher Bordstein, außerhalb des Bereichs eines Fußgängerüberwegs mit abgesenktem Bordstein).

Dasselbe gilt für Teererhöhungen, die erforderlich sind um anfallendes Oberflächenwasser abzuleiten. Ein Zustand nicht liegt hier insbesondere dann nicht vor, wenn sich die Teererhöhung vom übrigen Bodenbelag deutlich unterscheidet, z.B. dunkler ist als der Asphalt des Weges. In einem Urteil des LG Köln vom 16.05.2023, Az. 5 O 16/23, bei dem es um den Sturz eines Radfahrers ging, heißt es dazu: “Ein aufmerksamer Radfahrer konnte also erkennen, dass sich dort ein Hindernis befindet. Auch ohne ein Hinweisschild war die etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrzunehmen.”

Eine durch -jahreszeittypisch- feuchtes Laub und feuchte Nadeln auf einem Geh- und Radweg in einem ländlichen Waldstück begründete Rutschgefahr kann für jeden Benutzer des Weges gut zu erkennen und bei vorsichtiger Benutzung beherrschbar sein. Auf diesen Zustand hat sich ein Verkehrsteilnehmer einzustellen, er stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar (OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2022, Az. 11 U 49/21). Vergleichbar sind auch die Betreiber einer Tiefgarage nicht dazu verpflichtet, die Garageneinfahrt anlasslos täglich zu reinigen oder fortlaufend im Abstand weniger Stunden zu kontrollieren (KG, Urt. v. 24.10.2006, Az. 9 U 185/05).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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