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Verkehrsüberwachung

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08.12.2022
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Die Überwachung des Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe, die dem Schutz der am Verkehr teilnehmenden Personen dienen soll. Dass Verstöße mit Strafen oder Bußgeldern geahndet werden können, ist eine Folge des Gewaltmonopols. Da sie zu den Kernaufgaben des Staates zählt, darf sie ausschließlich von Hoheitsträgern ausgeübt werden, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen.

 

Privater Dienstleister darf sich der Staat nur bedienen, wenn diese lediglich Hilfstätigkeiten ausführen. Sie dürfen keine eigene Entscheidungskompetenz haben, sondern sind der jeweiligen Behörde gegenüber weisungsgebunden. Die (teilweise) Übertagung hoheitlicher Befugnisse ist nur zulässig, wenn die Behörde „Herrin des Verfahrens“ bleibt (z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.01.2020, Az. 2 Ss-OWi 963/18).

 

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs betreffend, hatte das Kammergericht Berlin bereits 1996 (Beschl. v. 23.10.1996, Az. 2 Ss 171/96 – 3 Ws (B) 406/96)  festgestellt,  dass die Mitwirkung eines behördlicherseits beauftragten privaten Parkraumüberwachungsunternehmens bei der Feststellung von Park- und Halteverstößen nicht nur gegen einfaches Gesetz, nämlich StVG § 26 Abs. 1, sondern auch gegen die Verfassung nämlich GG Art 20 Abs. 3 und GG 33 Abs. 4 verstößt.

 

Dies gelte jedenfalls dann, wenn Angestellte der beauftragten Firma die entsprechenden Parkverstöße sowie Tatort, Tatzeit (Tag und Uhrzeit) und amtliches Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges in ein elektronisches Erfassungsgerät („Handy“) eingeben und die so erfassten Daten direkt, d.h. ohne dass eine Behördenbediensteter (der Bußgeldbehörde oder der Polizei) zur Kontrolle zwischengeschaltet ist, an das Landesamt für Informationstechnik übermitteln, wo sie als ausgedrucktes Verwarnungsgeldangebot (OWiG § 56) erstmals in schriftlicher Form erscheinen. Ausschlaggebend war, dass in einer derartigen Konstellation eine materielle Kontrolle durch einen Angehörigen der Bußgeldbehörde oder der Polizei, ob die Voraussetzungen für eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung vorliegen, unterbleibt.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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