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Wildschaden / Wildunfall

Informationen
14.08.2023

Als Wildschaden im Sinne der Kaskoversicherung zählen alle Schäden, die durch eine Kollision mit Haarwild verursacht werden. Die dazu zu zählenden Tiere werden in § 2 Abs.  Nr. 1 Ziff. 1 des Bundesjagdgesetzes abschließend benannt. Vögel, d.h. Federwild wie Fasan, Rebhuhn, Wildenten, Graureiher oder Möwen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn ein Vogel im Flug gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeugs prallt und diese beschädigt. In diesem Fall ist ein „Glasbruchschaden“ gegeben, den die Teilkaskoversicherung deckt. Zusammenstöße mit „Tieren aller Art“ sind in der Regel nur in den teureren Premiumpolicen der Versicherer gedeckt. Auch ein Wildunfall kann übrigens ein unabwendbares Ereignis darstellen.

 

Dem BGH zufolge (Urt. v. 23.09.1986, Az. VI ZR 136/85) ist dies dann der Fall, wenn „ein Tier, das auch bei aufmerksamer Beobachtung nicht rechtzeitig zu erkennen war, plötzlich in kürzester Entfernung in die Fahrbahn läuft, ist ein dadurch ausgelöster Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar. In einem solchen Fall ist dem Kraftfahrer nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch im Rahmen der Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG eine falsche Reaktion im ersten Schrecken zuzubilligen (Urteile vom 28. November 1961 – VI ZR 89/61 – VersR 1962, 164, 165; vom 28. April 1964 – VI ZR 40/63 – VersR 1964, 753, 754; vom 2. November 1965 – VI ZR 134/64 – VersR 1966, 143).“

 

Dies alles ändert jedoch nichts daran, dass die bloße Behauptung eines Wildunfalls nicht genügt. Im Zweifel muss er auch bewiesen werden(LG Koblenz, Urt.  v. 31.05.2023, Az. 10 O 227/22).

Siehe auch: Wann zahlt die Fahrzeugversicherung bei Unfällen mit Tieren?

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Silvio Groth

Niederlassungsleiter

Rechtsanwalt
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