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Zuordnungssicherheit

Informationen
08.12.2022

Bei einer Geschwindigkeitsmessung muss stets die sichere Zuordnung des Messwertes gesichert sein. So ist muss z.B. bei einer Fotodokumentation der Messwert zu dem abgebildeten Fahrzeug, bzw. dem anvisierten Ziel gehören und es muss auszuschließen sein, dass der Messwert von einem anderen Fahrzeug stammt.

 

Die Zuordnungssicherheit muss wetter- und tageszeitunabhängig – bei Sonnenschein und Regen, bei Tag und bei Nacht – gewährleistet sein (AG St. Ingbert, Beschl. v. 29.08.2019, Az. 25 OWi 63 Js 1212/19).

 

Ist die Zuordnungssicherheit nicht gewährleistet, ist der Betroffene im Zweifel freizusprechen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn sich z.B. später nicht feststellen lässt, dass die erforderlichen Funktionstests vollständig und ordnungsgemäß (hier Selbsttest und Displaytest) durchgeführt worden sind oder offen bleibt, wie die Messung bei Dunkelheit durchgeführt und sichergestellt wurde, dass das angemessene Fahrzeug auch dasjenige war, was schließlich angehalten wurde (vgl. AG Dortmund, Urt. v. 20.08.2020, Az. 729 OWi Js/1170/20-105/20).

 

Die Gebrauchsanweisung des Messgeräts Riegl FG21-P (5.Aufl. Dez. 2008) beschreibt die Zuordnungssicherheit auf Seite 25 wie folgt:

 

„Die zu messenden Fahrzeuge sind möglichst mittig anzuvisieren. Die Zuordnungssicherheit ist einwandfrei sichergestellt, wenn sich während des gesamten Messvorgangs nur ein Fahrzeugeiner Fahrtrichtung innerhalb des Zielerfassungsbereiches von5 mrad befunden hat. Dieser Zielerfassungsbereich ist in der Zieleinrichtung des RIEGL FG21-P klar durch einen Kreisring angegeben“

 

Entscheidend ist, dass der Messbeamte mit der Funktion des jeweiligen Geräts vertraut ist, das Gerät vor dem Messeinsatz überprüft und ggf. justiert wurde. Sofern – bei fotografischer Dokumentation – ein anderes Fahrzeug auf dem Foto mit abgebildet ist, ist nicht nur zu klären ob es sich im Messbereich befindet, sondern auch, ob es die Messung in sonstiger Weise beeinflusst haben könnte, so dass die Messung nicht verwertbar ist.

 

Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Zuordnungssicherheit einer von vielen Punkten, der vom Verteidiger anhand der zur Einsicht übersandten Messaufzeichnungen zu überprüfen ist.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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