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Fußgänger

Informationen
23.05.2023
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Der Begriff des Fußgängers ist in § 25 StVO definiert. Als Fußgänger wird dabei eine Person bezeichnet die “zu Fuß geht”.

Nach § 25 Abs. 1 StVO muss, wer zu Fuß geht, die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden. Für das Überqueren der Straße gilt, dass die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Diese Bestimmungen richten sich an “Fußgänger”, also an Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen (BVerwG, Beschl. v. 18.06.2015, Az. G 9 B 3.15).

 

In bestimmen Situationen können aber auch Personen die zu Fuß gehen als Verkehrsteilnehmer und nicht als Fußgänger einzustufen sein. Von Bedeutung ist die Unterscheidung insbesondere dann, wenn es um unfallbedingte Ersatzansprüche und die Beurteilung etwaiger Sorgfaltsverstöße geht. So sind z.B. Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO (siehe BVerwG, Beschl. v. 18.06.2015, Az. G 9 B 3.15)

 

So hat z.B. das OLG Celle (Urt. v. 16.11.2022, Az. 14 U 87/22) einen Straßenbauarbeiter, der auf der für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten ausgeführt hat, als Verkehrsteilnehmer i. S. v. § 1 StVO und nicht als Fußgänger i. S. v. § 25 StVO eingestuft.

 

 

 

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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