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Reißverschlussverfahren

Informationen
20.12.2022
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Das Reißverschlussverfahren ist In § 7 Abs. 4 StVO geregelt.

Danach ist, wenn auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können. Von „Drängelfällen“ abgesehen, funktioniert das in der Regel auch.

 

Was gilt bei Unfällen?

 

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 01. August 2019 (Az. 4 U 18/19) ausgeführt, dass der Anscheinsbeweis bei einem Unfall, der sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO ereignet, bei dem die Sorgfaltspflichten auf ein Höchstmaß gesteigert sind (z.B. OLG Celle, Urt. v. 20.05.2020, Az. 14 U 193/19), für ein schuldhaftes, unfallursächliches Verhalten des Spurwechslers spricht.

 

Die Folge ist, dass bei Unfällen, die im Zusammenhang mit einem Spurwechsel aufgrund einer Fahrbahnverengung entstehen, häufig von einem vollen Verschulden des Spurwechslers für entstandene Unfallschäden ausgegangen wird (LG Verden, Urt. v. 15.10.2019, Az. 5 O 139/18). Fahrstreifenwechsler haften daher für die Folgen des Verkehrsunfalls grundsätzlich alleine, wenn sie nicht Umstände (z.B. Unachtsamkeit) nachweisen, die ein Mitverschulden des Auffahrenden belegen. (KG, Urteil vom 12.06.2003, Az. 22 U 134/02, m.w.N.).

 

In dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts heißt es im Detail:

 

„Zwar ist laut § 7 Abs. 4 StVO auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung den durch das Ende eines Fahrstreifens am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

 

Freilich darf auch im Rahmen dieses Reißverschlussverfahrens der Fahrstreifenwechsel nur dann vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Auch in diesem Fall wird vom Spurwechsler ein Höchstmaß an Sorgfalt verlangt, so dass ihn bei einem Verstoß regelmäßig die überwiegende Mithaftung trifft. Er darf insbesondere nie darauf vertrauen, dass ihm der Benutzer des durchgehenden Streifens den Vortritt einräumt, sondern muss durch allmähliches, spitzwinkliges Hinübersetzen und vorherige Rückschau und Richtungszeichen dessen Gefährdung vermeiden (KG, Urt. v. 17.05.1979, Az. 22 U 702/79).

 

Der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende hat Vortritt!

 

Wer bei Reißverschlussbildung die Spur wechselt, darf nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird. Unbeschadet dessen ist der Fahrstreifenwechsler nach § 7 Abs. 4 StVO auch nicht dazu berechtigt, sich vor einem linksfahrenden Fahrzeug auf die durchgehende linke Fahrspur einzuordnen. Denn nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 StVO, der besagt, dass sich Spurwechsler „jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen“, haben sich bei einer Verengung rechts die Rechtsfahrenden unter Vortritt des ersten Linksfahrers nach links hin einzuordnen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2014, Az. I-1 U 152/13).“

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Ansprechpartner

Heiko Nock

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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