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Ruheversicherung

Informationen
22.12.2022

Liebhaberfahrzeuge, Oldtimer, Motorräder oder Wohnmobile werden in der Regel nicht das ganze Jahr über genutzt, sondern z.B. über den Winter stillgelegt. Oft ist dies auch bei Cabrios der Fall. Umgekehrt werden reine „Winterfahrzeuge“ über die warme Jahreszeit außer Betrieb gesetzt. Dies hat den Vorteil, dass während dieser Zeit weder Kfz-Steuern noch (in der Regel) Kosten für die Versicherung anfallen. Wer verhindern möchte, dass er das Fahrzeug ständig an- und abmelden muss, kann das Fahrzeug im Rahmen eines Saisonkennzeichens versichern. Bei diesem wird die Ruhephase „automatisch“ eingeleitet, ohne dass die An- und Abmeldekosten die Einsparungen auffressen.

 

 

 

 

 

Da aber auch von einem außer Betrieb gesetzten Fahrzeug Gefahren ausgehen oder es beschädigt werden kann, sollte es auch während der Außerbetriebsetzung versichert sein. Diesem Zweck dient die Ruheversicherung.

 

Die Ruheversicherung tritt automatisch in Kraft

Wenn ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, die Versicherung aber nicht gekündigt wird, geht diese zum Zeitpunkt der Mitteilung der Außerbetriebsetzung durch die Zulassungsbehörde automatisch in eine beitragsfreie Ruheversicherung über.

 

Dies gilt dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer die (beitragspflichtige) uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes wünscht oder das Fahrzeug nur für weniger als zwei Wochen außer Betrieb gesetzt wird. Schließlich lassen weder die kurzzeitige Außerbetriebssetzung noch die Veräußerung des Fahrzeugs eine Ruheversicherung als Bestandteil der Kfz-Haftpflicht entfallen (OLG Dresden, Beschl. v. 19.07.2021, Az. 4 W 475/21)
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Welchen Schutz bietet die Ruheversicherung?

 

Die Ruheversicherung bietet nur eingeschränkten Schutz.

  • Der Schutz aus der Haftpflichtversicherung besteht standardmäßig.
  • Im Bereich „Kasko“ ist der beitragsfreie Schutz auf die Teilkaskoversicherung beschränkt.

Welche Besonderheiten muss ein Versicherungsnehmer beachten?

 

Das versicherte Fahrzeug muss während der Dauer der Ruheversicherung in einem umfriedeten Bereich abgestellt sein. Dies kann sowohl eine Einzel- oder Sammelgarage als auch ein umzäunter oder von einer Hecke oder Mauer umschlossener Abstellplatz sein. Außerhalb dieses Geländes darf das Fahrzeug nicht gebraucht werden.

 

Welche Folgen drohen bei Verstößen?

 

Bei einer Verletzung der Pflichten kann der Versicherer die Leistung teilweise oder vollständig verweigern. Entscheidend ist, neben der Schwere des Verstoßes, ob der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Fahrzeugeigentümer das Fahrzeug geführt hat. Wurde die Pflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer von der Leistung frei.

 

Besteht die Ruheversicherung unbegrenzt?

 

Die Ruheversicherung endet

  • wenn das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen wird. Die Wiederinbetriebnahme ist dem Versicherer gegenüber unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz lebt wieder auf.
  • im Regelfall automatisch 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.

Eine frühere Beendigung ist möglich. Entscheidend sind die Bedingungen des jeweiligen Vertrages.

 

Welche Besonderheiten bestehen?

 

Gemäß Buchstabe H.1.3. der Musterbedingungen des GDV greift die Ruheversicherung nicht

  • für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (z.B. Mofas)
  • Wohnwagenanhänger
  • Wenn die Laufzeit des Vertrages ausdrücklich weniger als ein Jahr beträgt.

Für den Fall, dass der Vertrag nicht gekündigt aber das Fahrzeug mit der Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers angemeldet wurde, behalten sich die Versicherer in der Regel in ihren Bedingungen das Recht vor, den Vertag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrages aufzufordern.

 

Rechtliches

 

Die Entstempelung des Kennzeichens bei der Abmeldung des Fahrzeugs führt für sich genommen nicht dazu, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht (s.o.)

Da der Versicherungsschutz im Außenverhältnis aufgrund des Bestehens der Ruheversicherung nicht entfällt und einem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer zustehen kann, erfüllt der Gebrauch eines abgemeldeten Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht automatisch den Tatbestand des § 6 PflVG, wonach das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr ohne den nach § 1 PflVG erforderlichen Versicherungsschutz strafbewehrt ist

OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.06.17, Az. 1Ss115/17.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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