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Sonderrechte

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10.11.2022
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Grundsätzlich müssen sich alle Verkehrsteilnehmer an die Regeln der Straßenverkehrsordnung halten. Allerdings gibt es auch gesetzlich geregelte Ausnahmen. In bestimmten Konstellationen werden bestimmten Fahrzeuggruppen sogenannte Sonderrechte zugesprochen. Diese finden sich in § 35 StVO wieder.

Vielen dürfte bekannt sein, dass Fahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zoll diese Sonderrechte genießen – vorausgesetzt sie sind im Einsatz. Dies wird meistens durch Blaulicht ( § 38 Absatz 1 und 2 StVO) – in bestimmten Fällen begleitet vom Martinshorn (§ 38 Absatz 1 StVO) – kenntlich gemacht.

Weniger bekannt ist dagegen, dass auch „Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen“ Sonderrechte genießen. Voraussetzung ist hier, dass sie durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind. Die ihnen eingeräumten Sonderrechte sind jedoch nicht so umfassend, wie sie es bei beispielsweise Polizeifahrzeugen sind. Vielmehr dürfen sie auf jeder Straßenseite und in jede Fahrtrichtung fahren und halten, wenn es für ihre Arbeit erforderlich ist. Wenn das Fahrzeug nur langsam fährt oder eine Gefahr darstellt, weil es beispielsweise entgegen der Fahrtrichtung fährt, wird dabei häufig ein gelbes Blinklicht verwendet (§ 38 Absatz 3 StVO).

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Ansprechpartner

Stephan Schmid

Niederlassungsleiter

Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Versicherungsrecht

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