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Verkehrszeichen / Geltungsbereich

Informationen
22.11.2022
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Der Regelungsbereich von Verkehrszeichen bezieht sich nicht nur auf den ganz rechten Fahrstreifen, sondern auf sämtliche Spuren, vergleichbar einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2022, Az. 2 RBs 31/22;  v. 27.11.1990, Az. 5 Ss (OWi) 384/90 – (OWi) 157/90 I; OLG Köln, Beschl. v. 03.03.1995, Az. Ss 70/95 B).

 

 

Sollen Verkehrszeichen nur für einzelne Fahrstreifen gelten, sind sie entweder an einer Schilderbrücke über dem entsprechenden Fahrstreifen angebracht (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO) oder durch eine Fahrstreifentafel eindeutig zugeordnet.

 

Weitere Rechtsprechung

– OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.11.2014, Az. IV-2 RBs 115/14 

Zur Bedeutungslosigkeit der (einfachen) Rechtswidrigkeit der Anordnung aus einem Verkehrszeichen für den objektiven Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit, den Vorsatz und die Rechtsfolgenzumessung.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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