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Anwaltskosten

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31.08.2022

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 02.12.2014, Az. 22 U 171/13) sowie das AG München (Urt. v. 31.05.2021, Az. 343 C 110/21) haben festgestellt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen von vornherein als erforderlich anzusehen ist.

Begründet haben die Gerichte dies damit, dass „gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. … es geradezu als fahrlässig erscheinen [lässt], einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln“ (Frankfurt) und es sich „bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von zwei oder mehr Kraftfahrzeugen grundsätzlich nicht um einen einfachen Fall handelt“ (München).

Der BGH hatte mit Urteil vom 29.10.2019 (Az. VI ZR 45/19) statuiert, dass – selbst bei einem Unfall mit zwei beteiligten Fahrzeugen – grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass es überhaupt so etwas wie einen einfach gelagerten Verkehrsunfall gibt. Wie das LG Düsseldorf mit Urteil vom 25.05.2022, Az. 2b O 178/21 festgestellt hat, gilt dies auch für Schäden, die von der öffentlichen Hand (hier: Polizeifahrzeug) verursacht und reguliert werden.

Selbst wenn die Haftung dem Grunde nach ausnahmsweise einmal vergleichsweise einfach erscheinen oder gar unstreitig sein sollte, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts schon aufgrund der vielschichtigen und komplexen Folgediskussionen zur Schadenshöhe (insbes. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten etc.) regelmäßig erforderlich (z.B. AG Köln, Urt. v. 09.09.2020, Az. 274 C 67/20; v.  20.01.2011, Az. 261 C 360/10; v. 15.03.2007, Az. 266 C 448/06).

Weiter hat der BGH ausgeführt, Es könne von keiner noch so geschäftsgewandten Partei erwartet oder vorausgesetzt werden, dass sie einen Überblick über die namenlose Fülle von Rechtsprechungsansichten, die quer durch die Bundesrepublik Deutschland hinweg vertreten würden, besitze und diese auf den jeweiligen Fall zutreffend anwenden könne.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich dann in Frage kommen, wenn ein Geschädigter über die gleichen Kenntnisse wie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügt.

Im Zweifel darf dürfen daher selbst große Unternehmen die Einschaltung eines Rechtsanwalts bereits für die erstmalige Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs für erforderlich halten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eine Rechtsabteilung fehlt, „die sich auf die Abwicklung von verkehrsrechtlichen Schadensfällen und die Prüfung von Ansprüchen spezialisiert hat“  (AG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2021, Az. 41 C 140/21). Eine Pflicht abzuwarten, wie der Haftpflichtversicherer auf die Geltendmachung des Anspruchs reagiert, besteht nicht.

Kurz zuvor hatte das AG Niebüll festgestellt, dass aber auch und gerade ein mit der Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen vertrauter Geschädigter vernünftige Zweifel daran haben darf, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ihrer Ersatzpflicht ohne Weiteres nachkommen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Regulierung nicht nur die Reparatur-, sondern auch Sachverständigenkosten, eine merkantile Wertminderung  und eine allgemeine Auslagenpauschale umfassten (Urt. v. 06.12.2021, Az. 10 C 273/21).

Zudem darf ein Rechtsanwalt auch zu einem außergerichtlichen Güteversuch eingeschaltet werden, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist (OLG Hamm, Urt. v. 19.06.08, Az. 6 U 48/08). Die Kosten hierfür hat der gegnerische Versicherer zu tragen.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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