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Betriebsschaden

Informationen
31.08.2022

Von einem Betriebsschaden spricht man dann, wenn sich ein nach dem Verwendungszweck des Fahrzeugs gewöhnliches und zu erwartendes Risiko verwirklicht.

Bildnachweis: Polizeidirektion TrierBildnachweis: Polizeidirektion Trier

Typische Fallgruppen sind Schäden am Fahrzeug infolge falscher Bedienung, verrutschender Ladung, Überbeanspruchung oder aufgrund typischer Abnutzung.

Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum Normalbetrieb des Kraftfahrzeuges gehören. Typisch sind Verwindungsschäden sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug, ohne dass eine Einwirkung von außen dabei eine Rolle gespielt hat.

Als Einwirkung von außen sind Ursachen anzusehen, die nicht von dem Fahrzeug selbst ausgehen, wie dies z.B. bei der Kollision eines an einen Traktor montierten Pfluges mit einer Böschung der Fall war (LG Amberg, Entsch. v. 09.08.2018, Az. 21 O 103/18).

Solche Ursachen können nach der Rechtsprechung auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder in Witterungsverhältnissen liegen. Das OLG Nürnberg (Hinweisbeschl.v. 30.11.2016, Az. 8 U 934/16) oder das OLG Stuttgart (Urt. v. 30.07.2020, Az. 7 U 57/20), hatten Beschädigungen infolge des Überfahrens einer Fahrbahnschwelle nicht als Unfall, sondern lediglich als Auswirkungen eines Risikos gewertet, dem ein Fahrzeug bei seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 30.07.2020, Az.: 7 U 57/20) oder das LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.03.2016, Az. 8 O 7495/15LF, sahen dies ebenso.

Das LG München II hatte dagegen festgestellt, dass – wenn eine Bodenwelle aufgrund ihrer mangelnden Erkennbarkeit mit einem Kraftfahrzeug zu schnell überfahren wird und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht – ein Unfallschaden vorliegt (LG München II, Urt. v. 13.01.2017, Az. 10 O 3458/16 Ver).

Dem BGH zufolge sind Schäden, „die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, Betriebsschäden„.

Allerdings realisiere sich „wenn durch die Fahrbahnbeschaffenheit ein Schleudervorgang ausgelöst werde, der nur wegen Vorhandenseins eines Anhängers zu einem Schaden des ziehenden Fahrzeugs führe, nicht das typische, nicht versicherte Gespannrisiko„, sondern es liege dann ein Unfall vor  (BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11).

Das OLG-Schleswig (Urt. v. 30.11.1994, Az. 9 U 62/94) sah einen Unfall- und keinen Betriebsschaden, nachdem der Sattelauflieger eines Gespanns beim Befahren einer schnee- und eisglatten Einfahrt zu einem Autobahnparkplatz ins Schleudern geraten und gegen die Fahrerkabine des Zugfahrzeugs gerutscht war. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 24.07.2003, Az. 7 U 47/03) sah in einem vergleichbaren Sachverhalt einen Betriebsschaden.

Das OLG Hamm (Beschl. v. 09.01.2017, Az. I-6 U 139/16) hat Ersatz für Schäden an einem Zugfahrzeug abgelehnt, die dadurch entstanden waren, als sich Eisplatten beim Abbremsen vom Dach des gezogenen Anhängers lösten, auf die Heckklappe des versicherten Fahrzeuges fielen und diese beschädigten.

Begründet hat es dies damit, dass Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs oder Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden zu werten seien. Den durch die Eisplatte verursachten Schaden hat es einem solchen durch rutschende Ladung gleichgesetzt, die per Klausel in dem Vertrag exemplarisch ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen waren.

Die Einwirkung von außen war auch für das LG Amberg (Endurteil v. 09.08.2018, Az. 21 O 103/18) entscheidend. Den Umstand, dass ein Trecker mit einem 4m langen Pflug gegen eine Böschung gestoßen und es zu einem Verwindungsschaden gekommen war, wertete das Gericht als Einwirkung von außen, weshalb ein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen vorgelegen habe. Die gleich Auffassung vertrag auch das OLG Karlsruhe in Bezug auf den Schaden eines Grillhähnchen-Verkaufwagens, der beim Hängenbleiben der Verkaufsklappe des Fahrzeugs an einer Hauswand entstanden war (OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.06.2021, Az. 9 U 54/19).

Zusammentreffen von Unfall- und Betriebsschaden

Wenn Unfall- und Betriebsschaden in einem Ereignis zusammentreffen entscheiden die Details. So hatte das OLG Koblenz über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein Weinbergschlepper ins Rutschen kam und einen Abhang hinabstürzte. In den überschlagsbedingten Folgen sah das Gericht einen Betriebsschaden. Die Schäden, die durch den Aufprall auf dem tiefer gelegen Grundstück verursacht worden waren, stufte es als Unfallschaden ein (OLG Koblenz, Urt. v. 16.10.1998, Az. 10 U 1213/97; s.a. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007, Az. 7 U 163/06).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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