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Probefahrt

Informationen
31.08.2022
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Die Probefahrt dient dazu, einem Kaufinteressenten das Fahrzeug zum Kennenlernen zur Verfügung zu stellen. Die Probefahrt kann begleitet und unbegleitet durchgeführt werden.

 

Wird das Fahrzeug dem Interessenten für eine unbegleitete – auch nicht anderweitig überwachte – Probefahrt auf öffentlichen Straßen übergeben, liegt nicht nur eine Besitzlockerung, sondern ein freiwilliger Besitzverlust vor.

 

Wird das Fahrzeug dann nicht zurückgegeben, gilt es nicht als gestohlen (§ 242 BGB), d.h. abhandengekommen im Sinne von § 935 BGB, sondern als unterschlagen (§ 246 StGB). Dritte können es dann gutgläubig erwerben. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie gem. § 932 Abs. 2 BGB nicht in gutem Glauben sind, weil bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Verkäufer nicht Eigentümer der Sache ist (z.B. BGH, Urt. v. 18.09.2020, Az.: V ZR 8/19).

 

Probefahrt nach Werkstattaufenthalt

 

Eine Probefahrt kann aber auch nach einer Reparatur durchgeführt werden, z.B. um den Erfolg der durchgeführten Arbeiten als solchen oder die Kalibrierung und Funktion von Assistenzsystemen zu überprüfen. Streit gibt es in diesen Konstellationen dann häufig über die Erstattung der Probefahrtkosten.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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