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Prüffrist

Informationen
31.08.2022

Haftpflichtversicherern steht im Schadenfall eine Prüffrist zu.

Die Frist soll ihnen ermöglichen, die Einstandspflicht dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. Der Rechtsprechung zufolge beträgt die Länge der Prüffrist vier bis sechs Wochen und ist grundsätzlich einzelfallbezogen zu bestimmen (z.B. OLG Zweibrücken, Urt. v. 05.07.2021, Az. 1 W 16/21, m.w.N.). So hat das OLG Hamm z.B. eine Prüffrist von vier Wochen als ausreichend erachtet, „wenn ein einfach gelagerter Sachverhalt mit klarer Haftungslage gegeben ist, dem Versicherer bereits ein Sachverständigenbericht vorliegt und der Versicherer letztlich nur ohne triftigen Grund die Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte abwarten will, obwohl die polizeiliche Unfallmitteilung ihm bereits vorliegt“ (Urt. v. v. 19.10.2021, Az. 7 W 11/21).

Wozu dient die Prüffrist nicht?

Die Prüffrist dient nicht dazu, „der Versicherung die erforderliche Zeit zu verschaffen, um ein höheres Restwertangebot einzuholen und eine zu kurze oder sonst unwirksame Fristsetzung hindert den Geschädigten als Herrn des Restitutionsverfahrens ebenso wenig wie die Mitteilung der Beklagten, sie werde das Gutachten überprüfen, daran, umgehend einen Reparaturauftrag zu erteilen oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen“ (OLG München, Beschl. v. 31.08.2020, Az.: 10 U 2526/20).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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