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Prüfplakette

Informationen
25.04.2023
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Halter von zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen müssen diese regelmäßig zur Hauptuntersuchung vorführen (§ 29 StVZO). Wann und in welchen Abständen dies der Fall ist, wird sowohl durch das Fahrzeug selber als auch dessen Verwendungszweck beeinflusst. Erstmalig zugelassene PKW müssen nach 36 Monaten vorgeführt werden. Das Antriebskonzept (Elektro, Hybrid, Verbrenner) spielt bei den Fristen keine Rolle.

Die Prüfung kann entweder im Stützpunkt einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder bei einem Kfz-Betrieb erfolgen.

Die Fahrzeugüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe. Die durchführende Person muss daher entweder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder ein – von einer anerkannten Überwachungsorganisation (Anlage VIIIb StVZO ) betrauter – Prüfingenieur sein (Anlage VIIId StVZO).

Die Untersuchung selbst ist in Anlage VIII zu StVZO, ihre Durchführung in Anlage VIIIa StVZO geregelt.

 

Welche Funktion hat die Prüfplakette?

 

Die Prüfplakette soll belegen, dass der Fahrzeughalter seine Pflicht zur regelmäßigen Untersuchung des Fahrzeugs erfüllt hat. Die Erteilung der Prüfplakette bestätigt, dass sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vorführung in einem vorschriftsmäßigen Zustand befunden hat. Zudem beurkundet die Plakette den nächsten Prüftermin. Bei einer fehlenden oder ungültigen Prüfplakette gilt das Fahrzeug als nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Die zuständige Behörde kann dann den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken (§ 29 Abs. 7 S. 4 StVZO).

 

Wann wird die Plakette erteilt?

 

Die Plakette wird erteilt, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung in einem vorschriftsmäßigen Zustand nach Nummer 1.2 der Anlage VIII befunden hat. Bei Vorliegen geringer Mängel kann die Prüfplakette dennoch erteilt und angebracht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

 

Wann ist die Plakette zu versagen?

 

Die Prüfplakette wird versagt, wenn die Durchführung der Hauptuntersuchung ergibt, dass das Fahrzeug die in Anlage VIII Nr. 1.2 StVZO festgelegten Anforderungen an ein vorschriftsmäßiges Fahrzeug nicht erfüllt.

 

Welche Mängel gibt es

 

Bei den Mängeln wird zwischen geringen, erheblichen sowie gefährlichen Mängeln unterschieden. Darüber hinaus gibt es noch die Verkehrsunsicherheit. Wenn bei der Hauptuntersuchung Verkehrsunsicherheit festgestellt worden ist, wird die bisherige Plakette entfernt und das Fahrzeug vor Ort stillgelegt. Zusätzlich wird die Zulassungsbehörde darüber informiert.

 

Welche Folgen hat die Versagung der Plakette?

 

Wurde die Erteilung der Plakette verweigert, sind die festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben.

Bei geringen Mängeln wird die Plakette dennoch erteilt, wenn die Bereitschaft zur unverzüglichen Behebung der Mängel erkennbar ist. Bei schweren Mängeln wird die Plakette versagt. Das Fahrzeug ist dann innerhalb eines Monats – mit behobenen Mängeln – zur Nachuntersuchung vorzustellen. Dies gilt auch bei gefährlichen Mängeln. Wurden gefährliche Mängel festgestellt, darf das Fahrzeug allerdings lediglich nach Hause oder – zwecks Mängelbehebung – in eine Werkstatt gefahren werden.

 

Wie ist die Plakette zu lesen?

Die oben in der Mitte stehende Zahl bezeichnet den Monat der Fälligkeit der Prüfung.

Die Zahl im Zentrum der Plakette zeigt das Jahr der nächsten Prüfung an.

Neben der Zahl in der Mitte der Plakette, signalisiert auch die – jährlich wechselnde – Farbe der Plakette das Jahr der nächsten Fälligkeit. Hierfür stehen sechs Farben (Grün, Orange, Blau, Gelb, Braun, Rosa) zur Verfügung. Ist die Farbreihe durchlaufen, beginnt sie wieder von vorne.

 

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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