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Prüfungsfrist

Informationen
31.08.2022

Bevor Versicherer Schadensersatzansprüche regulieren, prüfen sie in der Regel zunächst deren Berechtigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eintrittspflicht nicht eindeutig ist. Das ist an und für sich auch nicht verwerflich und die Rechtsprechung gesteht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners daher eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht zu (z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.02.2017, Az.  4 U 148/15).

Die Länge der Frist richtet nach dem jeweiligen Einzelfall (z.B. AG Recklinghausen, Urt. v. 25.08.2021, Az. 15 C 281/19). In Fällen durchschnittlicher Art beträgt sie zwischen vier und sechs Wochen.  Die Frist kann nicht dadurch abgekürzt werden, dass verschiedene Schadenspositionen sukzessive geltend gemacht oder möglichst frühzeitig Vorschusszahlungen eingefordert werden.

Der Lauf der Prüffrist beginnt mit Zugang eines spezifizieren Anspruchsschreibens. Wird im Laufe der Prüfungsfrist die Basis der Berechnung der Ausgleichsforderung (z.B. von Gutachten auf Reparaturrechnung) gewechselt, kann der Versicherer weitere Prüfungszeit in Anspruch nehmen (LG Hagen (Westfalen), Urt. v. 22.03.2022, Az. 4 O 101/20 ). Reagiert der Versicherer nicht auf eine Zahlungsaufforderung, ist eine Klage berechtigt.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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