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Relay Attack

Informationen
31.08.2022

Es geht beim Relay Attack um das unbefugte elektronische Öffnen eines Pkw. Hierbei fängt der Täter das Funksignal eines Kfz-Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen.

Die Frage, ob in einem solchen Fall Schutz durch eine Hausratversicherung besteht, hängt vom Einzelfall ab (siehe dazu auch AG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.02.2019 – Az.: 32 C 2803/18 (27)).

So hat z.B. das AG München (Urt. v. 12.03.2020, Az. 274 C 7752/19; nachgehend LG München I, Hinweisbeschluss v. 27.07.2020, Az. 23 S 4598/20) die Auffassung vertreten, dass der Wortlaut des Begriffs „Aufbrechen“ eindeutig sei und insbesondere die Anwendung von Gewalt erfordere. Auch wenn eine Beschädigung der Sache nicht zwingend erforderlich sei, soll das „Aufbrechen“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines „falschen“ Funksignals beim Einsatz der sog. „Relay-Attack“-Methode umfassen.

Das OLG Hamburg hat bereits 2016 darauf hingewiesen, dass eine Fahrzeugtür durch „Jamming“ nicht geöffnet, „sondern die Funkfernbedienung des Schlüssels dergestalt blockiert (wird), dass die Fahrzeugtüren schon gar nicht abgeschlossen werden können. Auch bei Einsatz eines sogenannten „Jammer“ wäre das Fahrzeug somit nicht „verschlossen“ im Sinne von Ziffer 3.1 der Besonderen Bedingungen gewesen“ (Beschl. v. 05.04.2016, Az. 9 U 10/16).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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