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Rotes Kennzeichen

Informationen
21.03.2024

Das „Rote Kennzeichen“ ist in § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt.

Die Zulassungsbehörde kann das Kennzeichen Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen zuteilen.

Das Kennzeichen darf zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten im Sinne von § 41 FZV  eingesetzt werden.

Die Fahrten sind in dem zugehörigen Fahrzeugscheinheft (siehe Anlage 13 FZV) einzutragen.

 

Was unter den jeweiligen Fahrten zu verstehen ist, regelt § 2 FZV.

 

Prüfungsfahrt: § 2 Nr. 24 FZV

„Die Fahrt zur Durchführung der Prüfung eines Fahrzeuges durch einen Berechtigten eines benannten Technischen Dienstes, einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung einschließlich der Fahrt des Fahrzeuges zum Prüfungsort und zurück;“

 

Probefahrt: § 2 Nr. 23 FZV

„Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs“

 

Überführungsfahrt§ 2 Nr. 25 FZV

„Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten“

 

Rotes Oldtimerkennzeichen

Als weitere Form des roten Kennzeichens ist das rote Oldtimerkennzeichen gemäß § 43 FZV.

 

Wer an dem von ihm geführten Oldtimer ein rotes Oldtimerkennzeichen führt, um an einer Veranstaltung teilzunehmen “die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, benötigt hierfür sowie für die Anfahrt zu und die Abfahrt von einer solchen Veranstaltung keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung für das betreffende Oldtimer-Fahrzeug.

 

Dies gilt auch für eine Probefahrt, eine Überführungsfahrt und für eine Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges sowie für eine Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach Satz 1. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.”

 

Missbrauch wird sanktioniert

 

Wer das Kennzeichen zweckentfremdet, an Dritte verleiht, oder sich in sonstiger Weise als unzuverlässig erweist, z.B. weil er sich der Urkundenfälschung, des Betruges oder dem Missbrauch von Wegstreckenzählern  schuldig macht, muss damit rechnen, dass die Behörde ihm das Kennzeichen entzieht.

 

Was die Auslegung des Begriffs der Zuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 2 Satz 1 FZV betrifft, so orientiert sich diese am Schutzzweck der Norm (VG Hamburg, Beschl. v. 07. 09.2021 , Az. 5 E 3552/21) und das VG Bremen hat das Kriterium der Zuverlässigkeit in einem Beschluss vom 22.02.20022, Az. 5 V 2096/21 zu § 16 FZV (a.F.) hervorragend auf den Punkt gebracht: „Die Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, weil der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Straßenverkehr entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrs- bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen“  lassen oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen“ (s.a. VG Gera, Beschl. v. 20.4.2016, Az. 3 E 201/16VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.9.2018, Az. 6 L 1401/18 m.w.N.).

 

Wie lange darf eine Probefahrt dauern?

 

Probefahrten dürfen sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken, wenn dies zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit tatsächlich erforderlich ist. Fahrten, die das Interesse von Kunden an dem Fahrzeug wecken sollen, sind demgegenüber in der Regel nicht als Probefahrt zu qualifizieren.

 

So hat z.B. der Die gilt z.B. der Bayerische VGH (Beschl. v. 07.12.2009, Az.: 11 ZB 09.1659) für die die mehrtägige Überlassung des Fahrzeugs an einen Kaufinteressen als missbräuchliche Verwendung gewertet. Auch Spritztouren (OLG Köln, Urt. v. 28.03.2000, Az. 9 U 113/99) oder der Besuch einer Diskothek dürften kaum die Anerkennung als Probefahrt finden (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2006, Az. 8 A 4338/04; OLG Köln vom 02.02.2010, Az. 9 U 133/09). Dasselbe gilt für den Fall, wenn eine Probefahrt unterbrochen wird, z.B. um Essen zu kaufen (Kammergericht (KG) Berlin, Beschl. v. 17.09.2020 (Az. 3 Ws (B) 189/20, 162 Ss 73/20)

 

Versicherungstechnisch kann der Kennzeichenmissbrauch gravierende Folgen haben

 

So hat z.B. das Landgericht Berlin (Urt. v. 26.11.2003, Az. 17 O 329/02), die Überlassung der Kennzeichen an einen Käufer, damit dieser das gekaufte Fahrzeug unmittelbar am Wochenende nutzen kann, als Obliegenheitsverletzung vor dem Schadensfall gewertet, die zur Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers geführt hat.

 

Hinzu kommt aber, dass Versicherungsschutz nur dann bestehen kann, wenn die roten Kennzeichen entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften eingesetzt werden, besteht z.B. für „Spaßfahrten von Bekannten des Kfz-Händlers mit nicht zugelassenen und nicht TÜV-geprüften Fahrzeugen“ kein Kasko-Versicherungsschutz (vgl. LG München I, Urt. v. 20.12.2011, Az. 26 O 2833/11; LG Kassel, Urt. v. 16.11.1990, Az. 2 S 423/90).

 

Ausländische rote Kennzeichen 

 

In Österreich werden rote Kennzeichen (Weiße Schrift auf rotem Grund) als sogenannte Deckkennzeichen ausgegeben.

 

Gemäß § 49 KFG 1967 (Kraftfahrgesetz 1967) werden die roten Kennzeichen auf Antrag ausgegeben für

  1. „Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
  2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll;
  3. auf der Anhängekupplung des Kraftfahrzeuges montierte Lastenträger, am Fahrzeugheck montierte abnehmbare Ladekräne oder auf der Rückseite von Omnibussen montierte Schikörbe.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Bildnachweis: Wikipedia/martin_sbg, v. 12.05.2021

 

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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