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Sturmschaden

Informationen
07.11.2022

Sturmschäden bezahlt die Teilkaskoversicherung

 

Gemäß Ziffer A.2.2.1.3 der Musterbedingungen des GDV, an denen sich viele Versicherungsunternehmen orientieren, sind Elementarschäden durch die Teilkaskoversicherung gedeckt. Dies gilt zumindest dann, wenn sie auf die die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug zurückzuführen sind.

 

Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Entscheidend ist, dass die Schäden durch Gegenstände verursacht worden sind, die durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Das kann z.B. vorliegen, wenn das Fahrzeug in eine Wasserlache hineingefahren (s.a. Wasserschlag) oder in einem – bekanntermaßen überflutungsgefährdeten – Gebiet abgestellt wird.

 

Auch Grundstückeigentümer können haften!

 

Wenn ein vor einem Haus abgestelltes Fahrzeug – z.B. durch herabfallende Dachziegel- beschädigt wird, können dessen Eigentümer Ansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dessen Haftpflichtversicherer zustehen. Schließlich muss ein ordnungsgemäß eingedecktes und gewartetes Dach selbst Wind­stärken von 12 bis 13 Beaufort aushalten können, ohne dass sich Bestand­teile lösen (BGH, Urt. v. 23.03.1993, Az. VI ZR 176/92). Wenn sich dennoch Teile lösen, spricht zumindest ein erster Anschein dafür, dass der Grund­stücks­eigentümer seinen Prüf- und Unterhalts­pflichten nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen ist (vgl. AG Aachen, Urt. v. 31.08.2006, Az. 80 C 471/05).

 

Laut Rechtsprechung müssen Dächer – zumindest bei älteren Gebäuden – mindestens einmal im Jahr und insbesondere nach heftigeren Wetterereignissen überprüft werden. Die Intensität der Prüfung muss dabei über eine ober­flächliche Sicht­prüfung hinausgehen (OLG Köln, Urt. v. 05.02.2004, Az. 12 U 112/03). Wer sich als Grundstückseigentümer entlasten will, sollte nachweisen können, dass er z.B. eine Fachfirma mit der regel­mäßigen Über­prüfung des Daches beauftragt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2002, Az. 22 U 76/02).

 

Was ist bei Schäden durch umgestürzte Bäume?

 

Wenn ein umstürzender Baum ein Fahrzeug auf einem gemieteten Stellplatz beschädigt, kommt eine Haftung des Grundeigentümers sowohl auf vertraglicher Grundlage (hier: Stellplatzmiete) als auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht in Betracht (AG Hannover, Urt. v. 17.01.2017, Az. 483 C 6691/16). Dies ist auch Kommunen so (vgl. BGH v. 04.03.2004, Az. III ZR 225/03).

 

Der direkte Zusammenhang entscheidet!

 

Wenn sich abgebrochene Äste aber zunächst im Baum verfangen und erst Stunden später auf ein darunter stehendes Fahrzeug fallen, dürfte es an einem direkten Zusammenhang fehlen (AG Bremen v. 16.1.2015, Az. 7 C 323/14). Anspruchsvoll wird es auch für denjenigen, der gegen einen auf der Straße liegenden Gegen­stand fährt, den der Sturm dort bereits vor längerer Zeit dorthin geworfen hatte (OLG Celle v. 14.07.1978, Az. 8 U 3/78).

 

Aufsteller vagabundierender Container und verwehter Toilettenhäuschen können haften!

 

Wenn umgewehte oder „wandernde“ Abfallbehälter Fahrzeuge beschädigen, kommt eine Haftung der aufstellenden oder für die Wartung verantwortlichen Firma in Betracht. Entscheidend ist, dass die Verantwortlichen wissen, dass sich der Behälter bei einem Sturm lösen kann, ihn aber dennoch nicht absichert. Wenn sich der Behälter dann verselbständigt und gegen Fahrzeuge stößt, haben deren Eigentümer Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens (AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 28.04.2016, Az. 913 C 322/14). Die Konstellation dürfte übrigens nicht nur nicht nur für Abfall-, sondern auch für z.B. Altkleider- oder Papiercontainer relevant sein, da diese oftmals ungesichert an Straßenrändern oder auf Parkplätzen aufgestellt werden.

 

Was für Container gilt, betrifft auch mobile Toilettenhäuschen. Auch diese sind ausreichend gegen sturmbedingtes Umstürzen auf die Fahrbahn und ein Fortwehen zu sichern. Dies kann sowohl durch die Auswahl eines geeigneteren Aufstellplatzes oder durch Bodenverankerungen erfolgen. Wer Sicherungsmaßnahmen unterlässt haftet, wenn das Häuschen bei einer Windstärke von 10 Bft verweht wird oder umkippt und z.B. ein davor abgestelltes Fahrzeug beschädigt.

 

Einem Urteil des LG Osnabrück vom 10.07.2019 (Az. 4 S 125/19) zufolge, kann ein außergewöhnliches Naturereignis erst bei Windstärken im mittleren Bereich von 14 Beaufort anerkannt werden (LG Dortmund, Urt. v. 27.04.2017, Az. 11 S 72/16). Eine Windstärke von 10 Beaufort stellt jedenfalls kein außergewöhnliches Naturereignis dar, welches die Haftung eines Gebäudeunterhaltungspflichtigen oder sonst Verkehrssicherungspflichtigen ausschließen könnte (OLG Stuttgart, Urt. v. 13.11.2016, Az. 4 U 97/16).

 

Allerdings haftet ein Besitzer bzw. der zur Sicherung eines Toilettenhäuschens Verpflichtete grundsätzlich nicht für Schäden, die durch das Umstürzen des Häuschens aufgrund eines Orkans entstehen, wenn das Häuschen über ein Eigengewicht verfügt, welches ein Umstürzen bei normalen Witterungsverhältnissen unmöglich macht. Das AG Ratingen (Urt. v. 21.12.1990, Az. 8 C 1768/90) und das LG Köln (Urt. v. 14. 10.2008, Az. 11 S 421/07) haben Fahrzeughaltern ein Mitverschulden angerechnet, nachdem diese das Fahrzeug trotz Kenntnis um einen Sturm bzw. einen drohenden Orkan neben dem Häuschen abgestellt hatten.

 

Wer haftet bei sturmbedingten Verkehrsunfällen?

 

Wenn es zu einem Unfall kommt, weil Seitenwinde Wohnmobile, LKW- oder Wohnwagengespanne aus der Spur drücken oder abgestellte Fahrzeuge am Straßenrand umwerfen, ist entscheidend, ob höhere Gewalt vorliegt oder ob der Unfall dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden kann. Eine Leistung des Versicherers gibt es nach § 7 Abs. 1 StVG nur, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden ist. Versicherer versuchen sich daher gerne mit dem Hinweis auf Höhere Gewalt aus der Affäre zu ziehen (vgl. LG Flensburg v. 18.12.1987, Az. 7 S 85/87). Trifft der Sturm oder das Unwetter unvor­her­gesehen ein, hat der Versicherer damit in aller Regel aber schlechte Karten. Anders sieht es aus, wenn aufgrund von Warnungen oder Vorher­sagen mit dem Wetterereignis zu rechnen war (vgl. AG Ottweiler v. 12.05.2009, Az. 2 C 187/08).

 

Der direkte Zusammenhang entscheidet!

 

Die Teilkasko zahlt übrigens auch dann nicht, wenn der Fahrer bei einer Sturmböe gegenlenkt und danach die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert. Die Gerichte begründen das Fehlen des geforderten Zusammen­hangs zwischen Sturmeinwirkung und Unfallschaden damit, dass erst die Handlung des Fahrers und nicht bereits der Sturm den Schaden verursacht hat (vgl. OLG Hamm v. 15.06.1988, Az. 20 U 261/87). Anders ist es, wenn eine Sturmböe unmittelbar zum Unfall geführt hat (LG Rostock v. 25.07.2003, Az. 3 O 421/02).

 

Was gilt für die Darlegungslast?

 

Das OLG Saarbrücken hat in einem Urteil 09.10.2020 (Az. 5 U 61/19) ausgeführt, dass es , „zur schlüssigen Darlegung des Versicherungsfalles „Sturm“ die Behauptung des Versicherungsnehmers (ausreicht), versicherte Sachen seien zu einem konkreten Zeitpunkt nach einer der in den Versicherungsbedingungen genannten Alternativen durch Sturm (Windstärke 8 Bft.) zerstört oder beschädigt worden. Weitergehender Vortrag auch zu den in den Bedingungen gewährten Beweiserleichterungen, bei deren Vorliegen ein Sturm unterstellt wird, ist dazu nicht erforderlich“. 

 

Bei Vorliegen von Vorschäden (hier an einem Gartenzaun) ist der Nachweis einer Mitursächlichkeit eines Sturms für Substanzschäden an der versicherten Sache erbracht, wenn feststeht, dass die Windstärke am Schadensort 8 Bft betragen hat (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.20.2020, Az. 1 U 181/19).

 

 

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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