Unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)
Will ein Autofahrer für sich die Unabwendbarkeit eines Unfalls beanspruchen, dann muss er sich verhalten haben wie ein „Idealfahrer„. Ein solcher Idealfahrer verfügt über ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Als unabwendbar ist ein Ereignis daher einzustufen, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt, die insbesondere die Einhaltung der geltenden Verkehrsvorschriften beinhaltet, nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sogenannten „Idealfahrers“ (z.B. OLG München, Endurteil v. 06.04.2022, Az. 10 U 627/21; OLG Hamm, Urt. v. 03.06.2016, Az. 7 U 14/16). Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die Gefahrensituation geraten wäre und ob der Schädiger in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat.
(Letzte Aktualisierung: 16.05.2022)
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