Wildschaden
Als Wildschaden im Sinne der Kaskoversicherung zählen alle Schäden, die durch eine Kollision mit Haarwild verursacht werden. Die dazu zu zählenden Tiere werden in § 2 Abs. Nr. 1 Ziff. 1 des Bundesjagdgesetzes abschließend benannt. Vögel, d.h. Federwild wie Fasan, Rebhuhn, Wildenten, Graureiher oder Möwen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn ein Vogel im Flug gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeugs prallt und diese beschädigt. In diesem Fall ist ein Glasbruchschaden
gegeben, den die Teilkaskoversicherung deckt.
Zusammenstöße mit „Tieren aller Art“ sind in der Regel nur in den teureren Premiumpolicen der Versicherer gedeckt.
Siehe auch: Wann zahlt die Fahrzeugversicherung bei Unfällen mit Tieren?
(Letzte Aktualisierung: 24.01.2020)