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Reifenplatzer

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30.11.2022
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Platz ein Reifen während der Fahrt und kommt es zu einem Schaden, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Schaden durch die Vollkaskoversicherung gedeckt ist.

Die Rechtsprechung (u.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2020, Az. 9 U 124/18) unterscheidet zwei Konstellationen:

 

 

Eingedrungene Fremdkörper

 

 

Wenn ein eingedrungener Fremdkörper (z.B. ein Nagel) dazu führt, dass der Reifen platzt, handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis und damit um einen Unfall im Sinne der üblichen Bedingungen in der Vollkaskoversicherung (Ziff. 2.2.2.2 AKB). Ob der Fremdkörper auf der Fahrbahn liegt und vom Fahrzeug überfahren wird oder ob sich der Fremdkörper schon vorher im Reifen befand und erst später durch Einwirkungen während der Fahrt das Platzen des Reifens verursacht hat, ist unerheblich.

 

Dem OLG Karlsruhe zufolge „kann dahinstehen, ob der Fremdkörper (ein spitzer Stein oder beispielsweise ein Nagel) auf der Fahrbahn liegt und vom Fahrzeug überfahren wird oder ob sich schon vorher ein Fremdkörper im Reifen befindet, der während der Fahrt tiefer in den Reifen eindringt, so dass erst dadurch ein plötzlicher Druckverlust – oder ein Reifenplatzen – erfolgt. (Vgl. entsprechend bei einem Schaden durch einen Fremdkörper im Motor (BGH, Urt. v. 06.02.1954, Az. II ZR 65/53). In jedem Fall handelt es sich um eine Einwirkung von außen, die unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt (BGH, a. a. O.; s.a. LG Karlsruhe, Urt. v. 20.08.2013, Az. 9 O 95/12).“ 

Überladung oder Überalterung können weitere Ursachen für geplatzte Reifen sein.

 

Bestehender Reifenschaden

 

Dagegen liegt ein Unfall im Sinne der üblichen Bedingungen in der Vollkaskoversicherung nicht vor, wenn ein schon vorher bestehender Reifenschaden, eine fehlerhafte Montage oder fehlerhafter Luftdruck alleinige Ursache für das Platzen des Reifens während der Fahrt ist. Ob und in welchem Umfang Unfallfolgen nachfolgender Fahrzeuge, die z.B. mit auf der Fahrbahn liegenden Reifenteilen oder nachfolgenden Fahrzeugen kollidieren, dem Fahrzeug mit dem geplatzten reifen zugerechnet werden können, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. (LG Kassel, Urt. v. 15.11.2017, Az. 4 O 836/14; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.10.2019, Az. 25 U 144/17).

 

Beweislast

 

Der Nachweis, dass der Schadenseintritt auf eingedrungene Fremdkörper zurückzuführen ist, obliegt dem Versicherungsnehmer.

 

Bildnachweis: Pixabay/wir_sind_klein

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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