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Mord durch Straßenrennen – Das Auto als gefährliches Werkzeug

Das Urteil des Landgerichts Berlin sorgt derzeit für Furore, und das nicht zu Unrecht. Die Verurteilung der Teilnehmer von Straßenrennen, bei dem unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen, ist nicht neu. Die Einziehung der Führerscheine sowie die lebenslange Entziehung der Fahrerlaubnis waren zwar auch bisher möglich, wurden aber kaum genutzt. Wie war das Strafmaß bisher? Bei […]
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03.03.2017
ca. 3 Minuten
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Das Urteil des Landgerichts Berlin sorgt derzeit für Furore, und das nicht zu Unrecht.

Die Verurteilung der Teilnehmer von Straßenrennen, bei dem unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen, ist nicht neu. Die Einziehung der Führerscheine sowie die lebenslange Entziehung der Fahrerlaubnis waren zwar auch bisher möglich, wurden aber kaum genutzt.

Wie war das Strafmaß bisher?

Bei Unfällen von Rasern mit tödlichem Ausgang, waren bisher Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung die Praxis. Das Strafmaß reichte dann von Bewährung, bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Die Verurteilung der Protagonisten eines Straßenrennens wegen Mordes, ist in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland allerdings ein Novum. Die Verteidigung hat bereits Revision angekündigt. Solange allerdings die Urteilgründe noch nicht schriftlich vorliegen, kann man über den Schuldspruch, oder darüber, ob das Urteil vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben wird, nur spekulieren.

Handelten die Angeklagten mit Tötungsvorsatz?

Ungeachtet aller Spekulationen wird man annehmen dürfen, dass keiner der Angeklagten ernsthaft beabsichtigt hat, einen unbeteiligten Dritten zu töten. Die umfangreichen und öffentlich abrufbaren Schilderungen der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten legen zwar Vorsatz nahe. Dieser dürfte sich aber wohl eher darauf bezogen haben, den jeweils anderen zu übertrumpfen und das – illegale – Rennen für sich zu entscheiden. Und der Umstand, dass die Angeklagten ihr Selbstwertgefühl wohl weniger aus sich selbst als vielmehr aus ihren leistungsstarken Fahrzeugen gezogen haben, macht es schwer zu glauben, dass sie einen Unfall, oder gar die Tötung eines Menschen, beabsichtigt haben. Selbst ihnen dürfte klar gewesen sein, dass die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs, oder die Verwicklung in einen Unfall, nicht nur die eigenen Siegeschancen abrupt zunichte gemacht, sondern auch den Ausfall oder gar die Zerstörung des für das Ego so wichtigen Boliden bedeutet hätte. Dennoch hat das Landgericht Berlin angenommen, dass der Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers von den Tätern billigend in Kauf genommen wurde, was immerhin der schwächsten Form des Vorsatzes entspricht.

Man kann den Angeklagten mit Sicherheit gröbste Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit), Rücksichtslosigkeit oder eine situationsbezogene Gleichgültigkeit vorwerfen. Das dürfte es dann aber auch gewesen sein. Jedenfalls dürfte sich der Fall deutlich von dem Geschehen am 28.02.2017 in Müllrose (Brandenburg) unterscheiden, bei dem ein 24 jährige Fahrer, laut Pressesprecher des Innenministeriums des Landes Brandenburg, mit seinem Auto voll auf die Polizisten draufgehalten hatte und diese offenbar gezielt und mit tödlichen Folgen überfuhr.

Als für die Erfüllung des Mordtatbestandes notwendiges Mordmerkmal sieht das Landgericht Berlin die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs gegeben. Die Täter fuhren hochgezüchtete PS-Boliden, die in der Tat bei falscher Verwendung anderen Verkehrsteilnehmern sehr gefährlich werden können. Der Bundesgerichtshof wird entscheiden müssen, ob das für das Vorliegen eines Mordmerkmals ausreicht.

Was sagen wir dazu?

Um nicht falsch verstanden zu werden – auch wir von der Kanzlei Voigt stehen einem Verhalten, wie es die Angeklagten an den Tag gelegt haben, äußerst kritisch gegenüber. Dasselbe gilt aber auch für eine Überdehnung des Mordparagraphen, bei dem das Bundesverfassungsgericht den Strafrichtern eine besonders enge Auslegung des Vorsatzbegriffs und der Mordmerkmale vorgegeben hat.

Dem Rechtsstaat steht auch so ein hinreichendes Instrumentarium zur Verfügung, um angemessen zu reagieren, zum Beispiel in Form der Tatbestände der fahrlässigen Tötung (bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) und des Totschlags (mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe).

Darüber, ob die Verurteilung wegen Mordes eine angemessene Reaktion darstellt, wird der Bundesgerichtshof im Rahmen der Revision zu entscheiden haben. Und solange keine schriftlichen Urteilsgründe (Urteilsbegründung) vorliegen, bleibt eben alles Spekulation.

Keine Spekulation hingegen ist, dass die Anwälte der Kanzlei Voigt für die Interessen ihrer Mandanten kämpfen. Ob Sie einen Bußgeldbescheid wegen vorgeblich zu schnellen Fahrens erhalten haben, oder in einen Unfall verwickelt wurden; wir stehen dafür, dass Sie am Ende nicht dumm dastehen – in jeder Hinsicht.

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