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Verkehrsunfall

Informationen
23.11.2022

Unter einem Verkehrsunfall versteht man ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht und zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden führt. Eine Gefährdung allein ist noch kein Unfall. Das zum Schaden führende Ereignis muss unmittelbar Folge eines Verkehrsvorgangs sein.

 

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich

 

Das AG Dortmund (Beschl. v. 01.09.2020, Az. 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20) sowie das LG Düsseldorf (Urt. v. 06.05.2011, Az. 29 Ns 3/11) haben z.B. einen solchen verneint, nachdem ein Einkaufswagen auf dem Gelände eines Einkaufszentrums gegen ein geparktes gerollt war.

 

Das OLG Koblenz (Urt. v. 03.12.1992, Az. 1 Ss 306/92) hatte dagegen – anders als das AG Dortmund, Beschl. v. 01.09.2020, Az. 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20) – einen Fußgänger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt, der sich ohne zu warten vom Unfallort entfernt hatte, nachdem der von ihm geschobene Einkaufswagen auf einem Kaufhausparkplatz außer Kontrolle geraten und gegen ein geparktes Fahrzeug gestoßen war.

 

Wenn beim Be- oder Entladen eines stehenden LKWs Ladegut auf ein danebenstehendes Fahrzeug fällt, soll sich – dem AG Tiergarten zufolge (Beschl. v. 16.07.2008, Az. (290 Cs) 3032 PLs 5850/08 (145/08) – ebenfalls kein typisches Unfallrisiko des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Das OLG Köln hat einen verkehrsbezogenen Zusammenhang für einen Sachverhalt bejaht, bei dem ein Schrottsammler ein Metallteil versehentlich nicht auf den LKW, sondern gegen die Seitenwand der Ladefläche geworfen hatte. Obgleich dieses abgeprallt und ein anderes Fahrzeug beschädigt hatte, kümmerte sich der Schrottsammler nicht weiter um den Schaden, sondern beendete seine Ladetätigkeiten, obwohl noch nicht alle Bleche aufgeladen waren, stieg in seinen LKW und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne sich weiter um den Schaden zu kümmern. Das OLG begründete den verkehrsbezogenen Zusammenhang damit, dass der Schrottsammler angehalten hatte, „um dem Zweck seines LKWs als Transportmittel nachzukommen. Seine Fahrten als Schrotthändler bestehen zwingend aus einzelnen kurzen Stopps, um den Wagen beladen zu können. Damit ist auch ein Wegrutschen oder Abprallen der zu transportierenden Materialien eine typische, sich aus dem Verkehrsvorgang ergebende Gefahr“ (OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011, Az. III-1 RVs 138/11).

 

Desgleichen hatte das OLG Köln einen Sachverhalt, bei dem ein PKW bei einem Reifenwechsel im öffentlichen Verkehrsraum vom Wagenheber gerutscht war, was zu einem Schaden an einem anderen Fahrzeug führte, als Verkehrsunfall eingestuft (Urt. v. 29.06.1983, Az. 3 Ss 353/83).

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Ansprechpartner

Patrick Stach

Niederlassungsleiter

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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