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Wer haftet bei Unfällen während Touristenfahrten auf der Nordschleife?

Auf der Nordschleife des Nürburgrings können Auto- und Motorradfahrer aus dem In- und Ausland ihr fahrerisches Können im Rahmen von sogenannten Touristenfahrten testen oder unter Beweis stellen. Die physikalischen Gesetze machen aber auch vor der der Nordschleife nicht Halt und so manche Fahrt ein unverhofftes Ende. Die Frage lautet dann immer wieder: Wer kommt für den Schaden auf?
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25.03.2022
ca. 4 Minuten
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Wer haftet bei Unfällen auf der Nordschleife?

Auf der Nordschleife des Nürburgrings können Auto- und Motorradfahrer aus dem In- und Ausland ihr fahrerisches Können im Rahmen von sogenannten Touristenfahrten testen oder unter Beweis stellen. Allerdings gelten die physikalischen Gesetze auch auf der Nordschleife und wie Videos auf den einschlägigen Plattformen beweisen, nimmt so manche Fahrt ein unverhofftes Ende.

Zudem ereignen sich auch immer wieder Unfälle, bei denen weder Sach- oder Personenschäden noch Todesfälle ausgeschlossen sind. Allerdings sind nicht nur das jeweilige fahrerische Können oder nicht angepasste Geschwindigkeit, sondern immer wieder auch verlorene Betriebsstoffe unfallursächlich. An der Frage Wer ersetzt den Schaden? ändert dies jedoch nichts.

Haftpflichtschäden bezahlt die Kfz-Versicherung!

Die Nordschleife ist zwar eine Rennstrecke. Aber dennoch gelten hier die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), wie z. B. das Rechtsfahrgebot. Die Bedingungen des Veranstalters sehen daher ausdrücklich vor, dass nur solche Fahrzeuge auf der Nordschleife fahren dürfen, die über eine Straßenzulassung sowie zumindest eine Haftpflichtversicherung verfügen. Bestimmte Fahrzeugtypen (z.B. Quads, Trikes, Karts sowie Formel-Fahrzeuge und Formel-ähnliche Fahrzeuge) sind von Fahrten auf der Nordschleife ebenso ausgeschlossen wie Personen ohne gültige Fahrerlaubnis oder solche, die im Besitz einer Fahrerlaubnis für das begleitete Fahren sind.

Die gute Nachricht ist insoweit, dass der Unfall zu behandeln ist, wie jeder andere, auf einer öffentlichen Straße stattfindende Unfall auch. Der Nürburgring ist zwar eine eingezäunte Strecke, die auch für Rennveranstaltungen genutzt wird. Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens war er aber für jedermann geöffnet, der ihn gegen Entgelt und nach Unterzeichnung einer Haftungsverzichtserklärung zu Gunsten des Betreibers selber erfahren wollte. Und da Touristenfahrten, selbst wenn sie auf Rennstrecken stattfinden, nach herrschender Meinung nicht als Rennen zu werten sind, ist der Haftpflichtversicherer des verursachenden Fahrzeugs – zumindest dem Grunde nach – eintrittspflichtig.
Ansprüche gegenüber dem Schädiger und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung könnten aber auch ausgeschlossen sein, wenn die Teilnehmer vor dem Befahren der Strecke ihren Haftungsverzicht nicht nur gegenüber dem Betreiber der Strecke, sondern auch gegenüber anderen Nutzern erklärt hätten. Hierfür liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor.
Der Umstand, dass die Ansprüche der einzelnen Geschädigten mitverschuldensabhängig variieren können, soll hier ebenso wenig diskutiert werden, wie die Problematik der Ansprüche etwaiger Mitfahrer gegen den Lenker des eigenen Fahrzeugs.

Ersetzt die Kaskoversicherung Schäden am eigenen Fahrzeug?

Ob ein Kaskoversicherer Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers zu ersetzen hat, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren und der Ausgang richtet sich nicht nur nach den Umständen des Einzelfalls, sondern auch nach den Bedingungen des jeweiligen Versicherers. So hat z.B. das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 08.03.2017 klargestellt, dass der Versicherer, wenn die Bedingungen den Versicherungsschutz, z.B. für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken, eindeutig ausschließen, auch keinen Schadenersatz leisten muss (Az. I-20 U 213/16).

Nicht so eindeutig ist die Rechtsprechung hingegen, wenn die Bedingungen lediglich die normale Rennklausel enthalten, bei der die Deckung ausgeschlossen ist, wenn es bei den Fahrten auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Da dies nicht bei jedem, der auf einer Rennstrecke fährt, der Fall ist, haben das OLG Stuttgart für freies Fahren (Az. 7 U 126/14, v. 27.11.2014) oder das LG München für eine sogenannte Gleichmäßigkeitsprüfung, bei der es nicht um die höchste gefahrene Geschwindigkeit, sondern allein darum ging, gleichmäßige Rundenzeiten zu erzielen (Urt. v. v.02.11.2011, Az.: 10 O 1955/11), den Kaskoversicherer zur Zahlung verurteilt.

Was gilt bei Mitverschulden?

Wer mit einer Geschwindigkeit von 160 bis 170 km/h auf der Nordschleife unterwegs ist, muss im Zweifel mit einer „Haftungsbeteiligung“ in Höhe von 25 % rechnen. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr kam aus den oben aufgezeigten Gründen vorliegend nicht in Betracht.

Den Ausführungen des OLG Koblenz  zufolge (Beschl. v. 05.01.2021, Az. 12 U 1571/20), ist “im Falle des Überschreitens der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn, grundsätzlich von dem Vorliegen einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen …, da sich in solchen Situationen der Unfallvermeidungsspielraum nahezu auf null reduziert (OLG Koblenz, Urt. v. 08.01.2007, Az. 12 U 1181/05; OLG Koblenz, Urt. v. 14.10.2013, Az.  12 U 313/13). Ein Befahren der Nordschleife beinhaltet nach der Überzeugung des Senats ein wesentlich höheres Gefahrenpotential als ein Befahren der Autobahn. Der Unfallvermeidungsspielraum ist somit dort noch wesentlich geringer.”

Einem weiteren Urteil des OLG Koblenz zufolge (Urt. v. 19.01.2023, Az. 12 U 1933/22), kann die erhöhte Betriebsgefahr bei Fahrten auf der Nordschleife auch dann zu einer Mithaftung in Höge von 25% führen, wenn der Fahrer auf einer, von einem anderen Fahrzeug hinterlassen Betriebsmittelspur (z.B. Ölspur) die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und deshalb in die Leitplanke prallt. Ein Grund hierfür ist darin zu sehen dass in bestimmten Bereichen der Strecke immer mit Betriebsmittelspuren zu rechnen ist.

Die Frage des Versicherungsschutzes sollte unbedingt vorher geklärt werden. Vor Ort ist dies nicht möglich. (FAQ: Kann ich vor Ort eine Versicherung zum Befahren der Strecke abschließen?)

Zusammenfassung und Praxistipp

Die genannten Fälle zeigen, dass nicht alles so eindeutig ist, wie es die Sachbearbeiter der Versicherer gerne sehen wollen, um den Schadenersatz ausschließen zu können. Sollten Sie in einen Schaden verwickelt sein, sollten sie uns zum frühestmöglichen Zeitpunkt kontaktieren. Wir kämpfen dafür, dass Sie den Ihnen zustehenden Schadensersatz in vollem Umfang erhalten – auf der Nordschleife und anderswo!

Siehe auch:

Neues von der Nordschleife

FAQ

Erstmalig veröffentlicht am 16.08. 2017
Aktualisiert am 19.03.2023
Bildnachweis: Pixabay/Domenik2212

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