Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit ist eine verschärfte Form der Fahrlässigkeit.
Bei dem Verschuldensmaßstab der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff des allgemeinen Zivilrechts (vgl. §§ 277, 300 BGB).
Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn der Handelnde das außer Acht lässt, was jedermann einleuchten muss.
Vereinfacht ausgesdrückt: Jemand stellt sich „besonders dumm“ an.
Im Einzelfall kann bei fehlender aber eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls zu verneinen sein, wenn örtliche Besonderheiten Vorliegen, die sich einem Ortsunkundigen nicht sogleich erschließen (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.10.2018, Az. 21 O 324/16)
Von besonderer Bedeutung ist diese Grobe Fahrlässigkeit im Privatversicherungsrecht. Wird ein Schaden grob fahrlässig verursacht, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen (§ 81 Abs.2 VVG).
Eine Ausnahmeregelung besteht allerdings in der allgemeinen Haftpflichtversicherung (§ 103 VVG) sowie in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dort muss der Versicherer immer leisten, es sei denn er kann nachweisen, dass der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Das kommt in der Praxis allerdings sehr selten vor.
(Letzte Aktualisierung: 17.01.2019)
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