Bei einer Unfallinstandsetzung stellen sich die Kosten des tatsächlichen Schadens in Nachhinein als höher heraus, als sie ursprünglich vom Sachverständigen veranschlagt wurde.
Wenn sich ein Geschädigter, z.B. infolge einer falschen Einschätzung des Wiederbeschaffungswertes (vgl. LG Köln, Urt. v. 04. 06. 2015, Az. 9 S 22/14), für eine Reparatur als Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand entscheidet, hat dieses Risiko grundsätzlich der Schädiger, bzw. dessen Versicherer zu tragen (BGH, Urt. v. 15.10. 1991, Az. VI ZR 314/90).
Begründet wird dies damit, dass der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein (AG Hamburg, Urteil vom 14.09.2017, Az. 35a C 151/15).
Hinzu kommt, dass wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug zur Reparatur in die Hände von Fachleuten gibt, es dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen würde, wenn er bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bleibt, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet.
Das Werkstatt- und Prognoserisiko geht aus diesen Gründen grundsätzlich zulasten des Schädigers. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Reparaturunterbrechung der Einflusssphäre des Klägers zuzuschreiben ist, etwa indem er das zu reparierende Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zeitweise entzieht.
(AG Berlin-Mitte, Urt. v. 12.10.2023, Az. 121 C 17/23 V)
Siehe auch: Werkstattrisiko