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Quotenvorrecht

Informationen
31.08.2022

Das so genannte Quotenvorrecht bezeichnet eine in den Fällen wichtige Regelung des § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), wenn der Geschädigte am Zustandekommen des Unfalls ein Mitverschulden trifft und er über eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug verfügt.

Beispiel: In einem Verkehrsunfall betragen die Reparaturkosten 4.500,00 €. Die Kaskoversicherung zieht von den Reparaturkosten 500,00 € Selbstbeteiligung ab und zahlt nur 4.000,00 €. Die eigene Haftung beträgt 2/3.

 

§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmt nun, dass Ansprüche, die der Versicherungsnehmer (Geschädigte) anlässlich eines Schadenfalls hat, auf den Versicherer übergehen, soweit er den Schaden ersetzt.

 

Der Kaskoversicherer hat im Beispielsfall 4.000,00 € gezahlt; der Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer beträgt 1.500,00 € (1/3 von 4.500,00 €), so dass grundsätzlich der gesamte Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf dem Kaskoversicherer übergehen würde.

Das Quotenvorrecht des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG schränkt das Recht des Kaskoversicherers jedoch ein und regelt, dass der Übergang der Ansprüche auf dem Kaskoversicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann.

 

Dies bedeutet, dass der geschädigte Versicherungsnehmer das Recht des ersten Zugriffs auf die Ersatzleistung des Schädigers hat. Erst wenn sein gesamter Restschaden (500,00 €) ausgeglichen ist, kommt der Versicherer zum Zuge (in Höhe von 1.000,00 €).

 

Durch das Quotenvorrecht erhält der Geschädigte im Beispiel seinen Fahrzeugschaden ersetzt, obwohl er zu 2/3 für die Folgen des Unfalls haftet.

 

Das Quotenvorrecht kann auch bei Kfz-Mietverträgen zur Anwendung kommen

Die Grundsätze zum Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers können auch bei Kfz-Mietverträgen zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist, dass eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug „nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung“ vereinbart worden ist  und dass bei einem Schadensfall Ansprüche gegenüber Dritten bestehen (BGH, Urt. v. 25.11.2009, Az. XII ZR 211/08).

 

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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