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Regionaler Markt

Informationen
31.08.2022

Bei der Ermittlung des Restwerts von Unfallfahrzeugen kommt es immer wieder zu Diskussionen über den maßgeblichen Markt. Versicherer und Restwertbörsen bieten beschädigte Fahrzeuge gerne überregional und international an, wohingegen die Rechtsprechung die Einholung von mindestens drei Geboten auf dem regionalen Markt als ausreichend erachtet.

 

Eine Verpflichtung, auch Angebote von Autohändlern einzuholen, die außerhalb des Ortes ihren Sitz in der Region haben, besteht für den Sachverständigen regelmäßig nicht (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 22.02.2019, Az. 13 S 146/18).

So heißt es z.B. in einem Hinwiesbeschluss des OLG München v. 24.06.2020:

“1. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht besteht vorliegend nicht darin, dass der Geschädigte das Unfallfahrzeug zu dem nach dem Privatgutachten ermittelten erzielbaren Erlös auf dem regionalen Markt veräußerte. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers vor der Veräußerung darauf hinzuweisen, dass er auf der Basis des ihm vorliegenden Sachverständigengutachtens vorgehen werde. Erst recht ist er nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung des Schädigers zur Abgabe eines höheren Restwertangebots aufzufordern” (OLG München, Hinweisbeschluss v. 24.06.2020, Az. 10 U 2526/20).

Einer der Gründe für die Maßgeblichkeit des regionalen Marktes ist, dass es einem Geschädigten möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (z.B. LG Gießen, Urt. v. 01.08.2020, Az. 3 O 479/19).

 

Anm.: In einem Urteil vom 25.06.2019 (Az. VI ZR 358/18) hat der BGH festgestellt, dass für private und gewerbliche Geschädigte unterschiedliche Maßstäbe gelten (Siehe unter: Restwertbörse).

 

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat – bei einem wohnortnahen Unfall – angenommen, dass der regionale Markt auf eine Entfernung von 40 km vom Wohnort des Geschädigten zu begrenzen sei (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 28.09.2018, Az. 9 U 137/16). Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. So haben z.B. das LG Köln (Urt. v. 05.11.2020, Az. 36 O 137/19) bei 142 km oder das AG Erkelenz bei 107 km (Urt. v. 18.01.2018, Az. 6 C 110/16) die Regionalität verneint. Das OLG München hat diese hingegen bei einer Entfernung von 140 km bejaht (Beschl. v. 31.08.2020, Az. 10 U 2526/20).

 

Geschädigte sind nicht verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (BGH, Urt. v. 07.12.2004, Az. VI ZR 119/04; v. 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH, Urt. v. 01.06.2010, Az. VI ZR 316/09).

 

Hat sich der Unfall in erheblicher Entfernung vom Wohnort oder Geschäftssitz des Geschädigten ereignet, bestehen keine Bedenken dagegen, den Unfallort für die Bestimmung des regionalen Marktes heranzuziehen. Das OLG Hamm hat dies in einem entsprechend gelagerten Fall damit begründet, dass es schon unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten sein kann, die Abwicklung und den Verkauf des nicht mehr fahrtüchtigen Fahrzeugs auch dort vorzunehmen (OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2020, Az. 11 U 5/20).

 

Mit Urteil vom 14.04.2021, Az. IV ZR 105/20 hat der BGH die Bedeutung des regionalen Marktes auch für die fiktive Bestimmung des Restwerts eines zerstörten Fahrzeugs hervorgehoben.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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