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Elektronisches Gerät

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31.08.2022
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Seit der Handynovelle in 2017 und der damit einhergehenden Gesetzesänderung, ist auch die Nutzung anderer elektronischer Geräte eingeschränkt.

Auch ein Tablet oder ein Navigationsgerät dürfen während der Fahrt nun nicht mehr zur Nutzung in der Hand gehalten und werden. Entscheidend ist, die Eignung des zur „Kommunikation, Information oder Organisation“. Da das Gerät nicht zu dem genannten Zweck genutzt werden, sondern nur dazu geeignet sein muss, kann bereits die Prüfung der Funktionsfähigkeit ausreichen, um einen Verstoß zu begründen (Kammergericht Berlin, Beschl. v. 14.05.2019, Az. 3 Ws (B) 160/19).

Nach aktueller Rechtsprechung ist auch der Berührungsmonitor (Touchscreen) erfasst, der der Steuerung wesentlicher Fahrzeugfunktionen dient, wenn er „auch andere Funktionen beinhaltet, wie etwa ein der Information dienendes Navigationsgerät,“ weil „der Berührungsbildschirm auch aus verkehrstechnischen Sicherheitsgründen insoweit nur einheitlich betrachtet werden kann und von der Verbotsnorm nicht einzelne Anwendungen herausgenommen werden können“ (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19).

Das Kraftfahrzeug muss sich „in Betrieb“ befinden

Keine Ordnungswidrigkeit begeht, wer den Motor an einer roten Ampel händisch abstellt und ein elektronisches Gerät nutzt. Ein fahrzeugseitiges Abschalten, z.B. durch eine Start-Stopp-Automatik, reicht nicht (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.02.2020 – Az.: 3 Ws (B) 48/20, 162 Ss 17/20).

Bloßes Halten ist keine Benutzung OLG Hamm (Beschl. v. 07.03.2019, Az. 4 RBs 392/18)

Das Gericht verneinte das Vorlegen eines tatbestandsmäßigen Verstoßes für einen Sachverhalt, bei dem der Fahrer eines LKW ein „Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mit dem Handy in der Hand lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm.“

Dem Gericht zufolge ist das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß. Es begründet dies damit, dass eine andere Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO mit dem Wortlaut der Vorschrift, die ein „Benutzen“ voraussetzt, nicht vereinbar wäre. Fehlt es am Element der „Benutzung“, so unterfällt auch allein das „Halten“ nicht dem Verbot (siehe auch OLG Celle, Beschl. v. 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19).

Weitere Rechtsprechung

Eine Powerbank (ohne Bildschirm) oder ein Ladekabel sind – für sich betrachtet – keine elektronischen Geräte im Sinne von § 23 Abs. 1 a StVO (OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2019, Az. 4 RBs 92/19). Eine Powerbank mit Touchscreen (OLG Koblenz, Beschl. v. 21.12.2020, Az. 2 OWi 6 SsRs 374/20), ein wissenschaftlicher Taschenrechner mit Speicherfunktion hingegen schon (BGH, Beschl. v. 16.12.2020, Az 4 StR 526/19; OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.07.2019; Az. 1 Ss (OWi) 87/19; OLG Hamm, Beschl. v. 18.06.2019, Az. 4 RBs 191/19; anders OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.06.2018, Az. 2 Ss (OWi) 175/18). Elektronische Fahrzeugschlüssel, die über ein Display verfügen, mit welchem verschiedene Informationen des Fahrzeugs, insbesondere dessen Servicebedarf, abgerufen und Fahrzeugfunktionen bedient werden können, gelten ebenfalls als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a S1 StVO (OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2021, Az. 5 RBs 94/21).

Dem OLG Köln zufolge ist auch die Fernbedienung eines Navigationsgeräts ein elektronisches Gerät im Sinne des Gesetzes. Die Fernbedienung steuere das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene damit auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO ausdrücklich genannten Navigationsgerätes (OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2020, Az. III-1 RBs 27/20).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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