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Wegeunfall (SGB VII)

Informationen
07.12.2022

Verunfallt ein Arbeitnehmer auf dem Weg von seiner Haustür (Gebäudeaußentür bei Mehrfamilienhäusern) zur Arbeit oder auf dem Rückweg, ist er über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Unter Umständen kann auch der Weg von einem sogenannten dritten Ort aus versichert sein.

 

Grundsätzlich ist jedoch nur der direkte Weg versichert. Eine Ausnahme dazu bilden nötige Wege

  • um Kinder während der Arbeitszeit zur Betreuungsstätte zu bringen,
  • um andere Mitarbeiter oder Berufstätige einer Fahrgemeinschaft abzuholen oder wegzubringen,
  • um Umleitungen zu folgen, weil der unmittelbare Weg aufgrund der Verkehrslage nicht genutzt werden kann,
  • um auf einem längeren Weg zur Arbeit zu gelangen, weil sich die Strecke in kürzerer Zeit zurücklegen lässt.

 

Nicht versichert sind dagegen Ab- und Umwege für private Angelegenheiten wie beispielsweise

  • zum Tanken
  • für Einkäufe
  • für Arztbesuche

 

Aber auch für Ab- und Umwege gilt: Wer nach der Unterbrechung wieder den direkten Weg erreicht, genießt wieder den Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat. Dann allerdings kann wiederum ein Wegeunfall auf dem Weg von/zu einem sogenannten dritten Ort vorliegen.

 

Grundsätzlich besteht der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII aber fort, wenn lediglich eine geringfügige Unterbrechung vorliegt (z.B. LSG München, Urt. v. 24.09.2020, Az.:  L 17 U 370/17).

 

Wegeunfall im Homeoffice?

 

Arbeitsunfälle sind jedoch auch im Homeoffice möglich und versichert. Dem Bundessozialgericht zufolge, ist ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden (Urteil vom 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R).

 

Es hat dazu ausgeführt, „Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (Urteil vom 31.8.2017 – B 2 U 9/16 R).“

 

Der Kläger in dem verfahren hatte daher einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg von seinen privaten Wohnräumen in sein häusliches Büro (Homeoffice) beim Beschreiten einer Treppe stürzte und sich an der Wirbelsäule verletzte. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme war danach als Betriebsweg versichert (Urt. v. v. 08.12.2021, Az.  B 2 U 4/21 R).

 

Hier geht´s zur Pressemitteilung des Gerichts.

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Ansprechpartner

Christiane Masuch

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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