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Allgemeiner Markt

Informationen
05.12.2022

Der Begriff des allgemeinen Marktes ist im Unfallschadenrecht insbesondere bei der Verwertung totalbeschädigter Kraftfahrzeuge. Anders als der über Restwertbörsen erreichbare Sondermarkt bezieht ist der allgemein zugängliche Markt auf den der Markt am Ort des Geschädigten und die Angebote der dort ansässigen regionalen Anbieter (z.B. BGH, Urt. v. 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2018, Az. I-1 U 55/17; LG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2017, Az. 302 S 63/16; LG Köln, Urt. v. 08.10.2014, Az. 13 S 31/14).

 

Dem BGH zufolge hat „der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen allgemeinen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen“ (BGH, Urt. v. 13.10.2009;  Az. VI ZR 673/15; s.a. BGH, Urt. v 27.09.2016,  Az. VI ZR 318/08; v. 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08; LG Deggendorf, Urt. v. 31.08.2020, Az. 23 O 168/19).

 

Dem entsprechend leistet ein Geschädigter “im Veräußerungsfall im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.”

 

Sachverständige begehen daher – in der Regel – keine Pflichtverletzung, wenn sie in ihren Gutachten regionale und nicht Restwertangebote aus Internetportalen zugrunde legen (AG Weilheim i. OB, Urt. v. 15.07.2008, Az. 1 C 322/08)

 

Achtung!

 

Der BGH hat mit Urteil 25.06.2019 (Az. VI ZR 358/19) festgestellt, dass dieser Grundsatz sich in erster Linie auf private Geschädigte bezieht. Diese insoweit schutzbedürftig, als es ihnen möglich sein muss, das Unfallfahrzeug bei einer vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben.

 

Für Geschädigte, die sich gewerblich mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befassen, gelten andere Maßstäbe. Anders als Autohäuser oder Leasinggesellschaften fallen Banken nicht in diese Gruppe (z.B. AG Münster, Urt. v. 19.06.2020, Az. 61 C 225/19).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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