hello world!
hello world!

Grobe Fahrlässigkeit

Informationen
17.02.2023

Die grobe Fahrlässigkeit ist eine verschärfte Form der Fahrlässigkeit.

Bei dem Verschuldensmaßstab der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff des allgemeinen Zivilrechts (vgl. §§ 277300 BGB).

 

Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn der Handelnde das außer Acht lässt, was jedermann im konkreten Fall einleuchten muss. Vereinfacht ausgedrückt: Jemand stellt sich „besonders dumm“ an.

 

Im Einzelfall kann aber z.B. bei fehlender Ortskenntnis eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls (hier: Kollision mit einer Straßenbahn) zu verneinen sein, wenn örtliche Besonderheiten vorliegen, die sich einem Ortsunkundigen nicht sogleich erschließen (LG Düsseldorf, Urt. v. 19.10.2018, Az. 21 O 324/16).

 

Dasselbe kann gelten, wenn ein Unfall auf eine reflexartige Handlung des Fahrzeugführers zurückzuführen ist, weil dieser versucht herabfallende Gegenstände, wie z.B. eine sich von der Windschutzscheibe gelöste Handyhalterung (OLG Hamm, Urt. v. 04.05.2022, Az. 30 U 200/21) aufzufangen. Das reflexartige Bücken nach einer heruntergefallenen brennenden Zigarette hat die Rechtsprechung jedoch als grob fahrlässig bewertet (OLG KarlsruheUrt. v. 30.04.1992, Az. 12 U 16/92; AG Hanau, Urt. v. 06.08.2010, Az. 39 C 121/0(19).

 

Ebenfalls als grob fahrlässig hat das OLG Jena (Urt. v. 17.12.1997, Az. 4 U 805/97) das reflexartige Bücken nach einer in den Beifahrerfußraum fallenden Tasche als grob fahrlässig eingestuft. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass in derartige Fällen „nicht nur auf die Reflexbewegung …, sondern auf das vorangegangene, ungesicherte Abstellen der Tasche auf dem Beifahrersitz (abzustellen sei). Grundsätzlich hat der Fahrer nämlich mitgeführte Gegenstände so zu sichern, dass durch das Herabfallen von Gegenständen keine Gefahrensituation verursacht werden kann. Den Fahrer trifft beim Mitführen von Gegenständen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht ähnlich dem Fahrer, der beim Fahren raucht.“

 

Objektiv grob fehlerhaft und verkehrswidrig verhält sich auch derjenige, „der mit einem deutlich die Durchfahrtshöhe überragenden LKW (Differenz: 75 cm) unter einer Brücke durchfährt, auf deren lichte Höhe in einem Abstand von 100 m und direkt vor der Brücke durch Zeichen 265 zu § 41 StVO sowie durch einen an der Unterkante der Brücke von weitem bereits sichtbaren Längsanstrich in rot-weißer Farbe hingewiesen wurde“ (OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.07.2004, Az. 19 U 94/04) oder – trotz mehrfacher Beschilderung – versucht mit einem überhohen Fahrzeug in ein normales Parkhaus ein- (LG Köln, Urt. v. 11.04.2012, Az. 26 O 174/10) oder unter einer erkennbar niedrigeren Überdachung hindurchzufahren (OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2021, Az. 7 U 31/21). Auch wer – insbesondere mit einem Mietwagen handelt, dessen genaues Kurvenverhalten unbekannt ist – in Tiefgaragen, besonders beim Kurvenfahren und Einparken, nicht besonders vorsichtig ist, handelt grob fahrlässig (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 16.09.2021, Az. 8 O 4294/20).

 

Von besonderer Bedeutung ist diese Grobe Fahrlässigkeit im Privatversicherungsrecht. Wird ein Schaden grob fahrlässig verursacht, kann der Versicherer seine Leistungen kürzen (§ 81 Abs.2 VVG). Dies gilt auch nach § 28 Abs. 2 VVG, demzufolge der Versicherer bei einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

 

So hat z.B. das LG Oldenburg – zur Beurteilung des Fahrlässigkeitsmaßstabs beim Einwurf eines Kfz-Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses – entschieden, dass es darauf ankommt, „ob es für jeden einleuchtend und ersichtlich ist, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel im konkreten Einzelfall leicht wieder herausgezogen werden kann, und ob sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, der Schlüssel sei dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt.“ Ist dies nicht der Fall, sondern spricht das äußere Bild dafür, dass sich der Briefkasten sich in einem geschützten Bereich befindet und so konstruiert ist, dass er weder leicht aufzubrechen ist noch Schlüssel von Unbefugten herausgenommen werden können, ist das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu verneinen. (LG Oldenburg, Urt. v. 14.10.2020, Az. 13 O 688/20; s.a. OLG Köln, Urt. v. 31.10.2000, Az. 9 U 65/00). Eine Ausnahmeregelung besteht allerdings in der allgemeinen Haftpflichtversicherung (§ 103 VVG) sowie in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dort muss der Versicherer immer leisten, es sei denn er kann nachweisen, dass der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Das kommt in der Praxis allerdings sehr selten vor.

 

In einem Sachverhalt, bei dem es um den Diebstahl eines Oldtimer-Traktors von 1935 ging, kam das OLG Braunschweig zu dem Ergebnis, der „Verkäufer habe seine Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag grob fahrlässig verletzt, indem er das auch ohne Schlüssel jederzeit startbereite Sammlerfahrzeug für mehrere Tage und Nächte unbeaufsichtigt im Freien abstellte, ohne es gegen eine Wegnahme zu sichern“ (OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2021, Az. 9 U 8/20).

 

In einem anderen „Schlüsselfall“ hatte das LG Bielefeld (Urt. v. 15.05.2021, Az. 18 O 144/20) den Vorwurf grober Fahrlässigkeit i.S. v. § 81 Abs. 2 VVG bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl verneint. Laut Gericht folgt „aus dem Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug lediglich mit einem Schlüssel gekauft hat nicht, dass ein vollständiger Austausch der Schließanlage notwendig gewesen wäre. Der Verlust des Zweitschlüssels oder auch der Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs mit nur einem Schlüssel sind nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht derart unüblich, dass daraus gesteigerte und in einem solchen Maße aufwendige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Eine solche gesteigerte Sicherungspflicht oder Pflicht zum Austausch der Schließanlage folgt auch nicht aus dem Umstand, dass ein Fahrer des Verkäufers das Auto von Rumänien nach Z. gefahren hat. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit bedarf es eines objektiv und subjektiv schweren Verstoßes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Jedenfalls subjektiv kann dem Kläger hier kein schwerer Verstoß vorgeworfen werden, da er nach seinen unbestrittenen Angaben den Verkäufer schon länger kannte und bei ihm bereits mehrere Autos gekauft hatte.“

 

Weitere Beispiele 

Sachverhalt Kürzungsquote
Fahren im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit mit 2,19 Promille
(BGH, Urt. v. 22.06.2011, Az. IV ZR 225/10)
100%
Abstellen des Fahrzeugs mit steckendem Schlüssel
(OLG Dresden, Beschl. v. 21.11.2019, Az. 4 U 2082/19)
75%
Bedienung des Navigationsgerätes während der Fahrt (Geschwindigkeit 200 km/h)
(OLG Nürnberg, Endurteil v. 02.05.2019, Az. 13 U 1296/17)
50 %
Missachtung der Durchfahrthöhe einer Unterführung mit einem Mietfahrzeug
(LG Hagen, Beschl. v. 01.08.2012, Az. 4 C 299/11)
50%
Stichwort teilen bei
Zurück zur Übersicht

Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Zum Profil
calendar-fullmagnifiercross