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Welche Abstandsregeln gelten bei Fahrten hinter Fahrschulwagen?

Wer hinter einem - erkennbar gekennzeichneten - Fahrschulwagen fährt, muss mit unüblichen Aktionen und Reaktionen des Fahrschülers rechnen, und seine Fahrweise darauf einstellen. Wer dies unterlässt muss damit rechnen, dass er bei einem Unfall auf einem Teil seines Schadens sitzen bleibt.
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07.12.2018
ca. 2 Minuten
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Der Sachverhalt

Beim Verlassen eines Kreisverkehrs bremste ein Fahrschulwagen stark ab und das nachfolgende Auto fuhr auf. Anlass für die Bremsung war, dass sich ein älterer Mann näherte und der Fahrschüler befürchtete, dass dieser – obgleich er noch ca. 4 Meter entfernt war – die Fahrbahn vor dem Fahrschulauto betreten könnte. Realistisch war dies allerdings nicht. Als die Eigentümerin des aufgefahrenen Fahrzeugs 50% ihres Schadens ersetzt verlangte, konnten sich die Parteien nicht einigen und es folgte ein Rechtsstreit über zwei Instanzen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Völklingen 


Das Amtsgericht Völklingen gab der Klage nahezu vollständig statt. Lediglich bei der Auslagenpauschale nahm es geringfügige Kürzungen vor (Urt. v. 20.06.2018, Az. 16 C 34/18 (11)).
Bei der Haftungsverteilung orientierte es sich an § 4 Abs. 1 S. 1 StVO. Danach muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug … in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Zudem berücksichtigte es die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins. Danach war derjenige, der im Straßenverkehr auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren (BGH, Urt. v. 16.01.2007, Az. VI ZR 248/05; v. 18.10.1988, Az. VI ZR 223/87; v. 23.06.1987, Az. VI ZR 188/86; v. 06.04.1982, Az. VI ZR 152/80).

In Hinblick auf den Verschuldensanteil des Fahrers des Fahrschulwagens, war § 4 Abs. 1 S. 2 StVO zu berücksichtigen: Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. In Anbetracht der beiderseitigen Beiträge zum Unfallgeschehen, hielt das Gericht eine hälftige Haftungsverteilung für gerechtfertigt. Die Beklagten (der Fahrlehrer und sein Versicherer) sahen das aber anders und legten Berufung ein.

Die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken

Das Landgericht Saarbrücken (Urt. v. 02.11.2018, Az. 13 S 104/18) beurteilte den Sachverhalt vom Grundsatz her wie die Vorinstanz. Es ging allerdings weiter und führte aus, dass und weshalb der Anscheinsbeweis in atypischen Situationen ausgeschlossen sein kann. Eine dieser Konstellationen liege vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abrupt und ohne zwingenden Grund bremse (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 16.01.2007 a.a.O.; v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16).

Weiter führt das Gericht aus, dass bei erkennbar gekennzeichneten Fahrschulfahrzeugen eine besondere Aufmerksamkeit und eine entsprechend angepasste Fahrweise erforderlich sind, da mit unüblichen Manövern gerechnet werden muss (z.B. AG München, Urt. v. 14.06.2005, Az. 322 C 36909/04; AG Hannover, Urt. v. 05.07.2013, Az. 417 C 3415/13, AG München, Urt. v. 23.09.1971, Az. 10 C 2090/70).

Wörtlich heißt es in dem Urteil: Denn das grundlose Abbremsen oder auch Abwürgen des Motors gehört zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers. Dementsprechend kann der Umstand, dass der Fahrschulwagen nach den Feststellungen des Erstgerichts vorliegend ohne zwingenden Grund abgebremst wurde, nicht zu einer Erschütterung des Anscheinsbeweises herangezogen werden, weshalb es auf Klägerseite bei dem festgestellten Sorgfaltsverstoß gegen § 4 Abs. 1 S.1 StVO verbleibt.

Unter Berücksichtigung der Örtlichkeit (Kreiselausfahrt), dem Umstand, dass sich eine ältere Person näherte und dass Fahrschulwagen besondere Aufmerksamkeit erfordern, kam das Berufungsgericht zu einer Haftungsverteilung von 70 zu 30 Prozent, zu Lasten des aufgefahrenen Klägers.

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