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Wenn das Autohaus selbst repariert

Wird ein Fahrzeug eines Kfz-Betriebs in einen Unfall verwickelt, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln, wie bei jedem anderen Unfall auch. Und die lauten, dass wer unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalls wird, die ihm für die Schadensbeseitigung entstandenen Kosten beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen kann.
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12.11.2019
ca. 3 Minuten
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Probleme können entstehen, wenn der Geschädigte ein Autohaus ist, die Reparatur in Eigenregie durchführt und der Versicherer den Rotstift ansetzt. Zu Recht? Nein meinte z.B. bereits das Amtsgericht (AG) Mainz in einem Urteil vom 26.03.2019 (Az. 80 C 141/18).

Was war passiert?

Das Fahrzeug eines Autohauses war bei einem Auffahrunfall beschädigt worden. Die vollständige Haftung des Unfallgegners stand außer Frage. Der beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf knapp 3.300 Euro, die Wertminderung auf 500 Euro und die Reparaturdauer auf drei bis fünf Arbeitstage mit einem Nutzungsausfall von 79 Euro pro Tag.

Das Autohaus reparierte das Fahrzeug binnen sieben Kalendertagen in Eigenregie nach Maßgabe des Gutachtens und machte den Schadensersatz in Höhe von circa 4.700 Euro geltend. Der Versicherer forderte einen Reparaturablaufplan, welchen das Autohaus erstellte und dafür Kosten in Höhe von 40 Euro berechnete.

Der Versicherer erstattete jedoch lediglich circa 3.100 Euro. Als das Autohaus weitere Zahlung der noch ausstehenden Kosten verlangte, zahlte der Versicherer noch knapp 400 Euro. Weitere Zahlungen lehnte er ab. Nach seiner Auffassung sei der Unternehmergewinn für die Reparaturarbeiten und die Ersatzteile nicht zu erstatten. Das Autohaus ging daher wegen der noch ausstehenden Reparaturkosten von fast 1.800 Euro ebenso wie den 40 Euro für den Reparaturablaufplan vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Autohaus stützte sich bei seiner Klage auf die Rechtsprechung des BGH, wonach bei Eigenreparatur der Marktpreis zu erstatten sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Werkstatt des Geschädigten, wie vorliegend der Fall, den Zweck habe, Fremdfahrzeuge zu reparieren und damit Geld zu verdienen. Die Kosten für den Reparaturablaufplan begründete das Autohaus mit dem Mehraufwand, der damit einhergehe und die laufende Werkstatttätigkeit verzögere.

Der Versicherer wehrte sich gegen die Klage mit der Argumentation, dass die im Gutachten aufgeführten Positionen – ohne den Unternehmergewinn – überzogen und nur in Höhe von knapp 2.000 Euro erforderlich und gerechtfertigt seien. Einen Nachweis, dass die Werkstatt vollständig ausgelastet gewesen sei und daher gewinnbringende Fremdaufträge im Werkstattbetrieb zugunsten der Fahrzeugreparatur zurückgestellt werden mussten, habe das Autohaus dem Versicherer nicht dargebracht. Die Kosten des Reparaturablaufplans lehnte der Versicherer ebenfalls ab. Diese seien in der sogenannten Kostenpauschale bereits abgegolten. Aus Sicht des Versicherers sei daher alles beglichen, was erstattungsfähig sei.

Das AG Mainz war anderer Auffassung und sprach dem Autohaus die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zu. Der Gewinnanteil stand dem Autohaus in voller Höhe zu, da die Werkstatt eine für die Reparatur fremder Fahrzeuge eingerichtete, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit betreibt. Zudem konnte das Autohaus mit dem Reparaturablaufplan und einem Auslastungsprotokoll nachweisen, dass die Werkstatt über die personellen Kapazitäten hinaus über-ausgelastet war. Freie Instandsetzungskapazitäten konnte die (…) [Werkstatt] demnach nicht nutzen, sodass der Anspruch auf Ersatz des Gewinnanteils der Reparaturkosten nicht entfällt.

Dies betrifft auch die UPE-Aufschläge der Ersatzteile. Das Gericht machte dabei deutlich: UPE-Aufschläge sind nach der deutlich überwiegenden Rechtsprechung als erforderliche Kosten im Rahmen konkreter Abrechnung (…) ersatzfähig. (…) Die Ersatzfähigkeit wäre im Übrigen selbst bei fiktiver Abrechnung gegeben, wenn sie bei Fachwerkstätten in der Region anfallen.

Auch die Kosten des Reparaturablaufplans sprach das Gericht dem Autohaus zu. Verlangt die Versicherung des Schädigers – wie hier – einen Reparaturablaufplan, (etwa um die Erforderlichkeit der Reparaturdauer hinsichtlich des Nutzungsausfalls oder der Mietwagenkosten zu überprüfen), so hat sie nach Meinung des Gerichts die Kosten dafür zu tragen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Kürzungen der Schadenspositionen gehören mittlerweile zum Alltag der Reparaturwerkstätten. Doch sie sollten nicht wehrlos hingenommen werden, wie dieses Urteil zeigt. Wer sauber dokumentiert, kann in einem möglichen Verfahren dann auch die nötigen Beweise vorlegen.

Daher ist eine Dokumentation des entstandenen Schadens und die Einschätzung der erforderlichen Arbeiten ebenso essentiell wie der Nachweis der Werkstattauslastung bei Eigenreparatur durch Autohäuser und Werkstätten, um einen berechtigten Unternehmergewinn durchsetzen zu können. Das Urteil macht zudem einmal mehr deutlich, dass vom Versicherer veranlasste Mehrarbeiten für einen Reparaturablaufplan erstattungsfähig sind.

Gut beraten ist, wer frühzeitig einen erfahrenen Rechtsbeistand einschaltet, um Dokumentationslücken und Fehlern vorzubeugen.

Sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!

Bildnachweis: delphinmedia / Pixabay

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