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Achtung Hagelschaden!

Starker Hagel und Tornados haben mindestens eine Gemeinsamkeit: Wenn sie abziehen hinterlassen sie immer wieder zerschlagene Dächer, entwurzelte Bäume und beschädigte Autos. Für diejenigen, deren Fahrzeug unwetterbedingte Schäden erleidet oder erlitten hat, stellt sich dann die Frage, wie, wo und von dem diese behoben werden sollen. Vor vorschnellen und übereilten Aktionen sei ausdrücklich gewarnt!
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18.06.2021
ca. 3 Minuten
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Starker Hagel und Tornados haben mindestens eine Gemeinsamkeit: Wenn sie abziehen hinterlassen sie immer wieder zerschlagene Dächer, entwurzelte Bäume und beschädigte Autos.

Für diejenigen, deren Fahrzeug unwetterbedingte Schäden erleidet oder erlitten hat, stellt sich dann die Frage, wie, wo und von dem diese behoben werden sollen. Vor vorschnellen und übereilten Aktionen sei ausdrücklich gewarnt. Denn erfahrungsgemäß schießen – noch bevor das letzte Hagelkorn den Boden erreicht hat – in den vom Hagel betroffenen Gebieten sogenannte „Hagelstationen“ wie Pilze aus dem Boden, von denen nicht jede steht unter der Aufsicht eines Karosserie- oder Kfz-Meisters steht oder über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt.

Elementarschäden sind Kaskoschäden

Elementarschäden, d.h. Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung sind ein Fall für die Teilkaskoversicherung. Anders als im Haftpflichtschadenfall ist hier aber nicht der Geschädigte Herr des Verfahrens, sondern bei der Instandsetzung sind in erster Linie die Bedingungen des Versicherungsvertrages maßgeblich. Bei Verträgen mit Werkstattbindung ist die Folge, dass nicht der Geschädigte den Instandsetzungsbetrieb frei wählen, sondern der Versicherer diesen vorschreiben kann.

Hagelschäden sind Sache des Karosserie-Fachbetriebs!

Da Versicherer den Fokus gerne auf die Kosten legen, ist nicht auszuschließen, dass Geschädigte nicht an qualifizierte Meisterbetriebe, sondern an mobile Instandsetzer, verwiesen werden, die in erster Linie aufgrund niedriger Stundenverrechnungssätze zum Zuge gekommen sind. Diese müssen zwar nicht durchgängig schlecht sein, denn auch bei den Hagelinstandsetzern gibt es solche mit nachgewiesenem Können. Vom Grundsatz her ist eine sach- und fachgerechte, den Vorgaben des Handwerksrechts entsprechende Reparatur aber eben nur in entsprechend ausgestatteten, qualifizierten Fachbetrieben möglich. Diese sind bei etwaigen Reklamationen auch dann noch greifbar, wenn mobile Instandsetzer ihre Zelte schon längst wieder abgebrochen haben und guter Rat teuer werden kann. Abgesehen davon – zerkratzte Lackflächen, angebohrte Karosserien oder unvollständig reparierte Schäden, die sich möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen, braucht kein Geschädigter.

Achtung bei Leasingfahrzeugen

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Leasingfahrzeugen geboten, deren Vertrag die Instandsetzung in einer Markenwerkstatt vorschreibt. Geschädigte befinden sich hier immer wieder in dem Dilemma, dass sie entweder gegen den Versicherungs- oder den Leasingvertrag verstoßen. Vermeiden lässt sich dies nur mit einer klaren Kommunikation, zu der eben auch die Frage nach der Reparatur in einer Markenwerkstatt gehört. Es ist erstaunlich, wie flexibel Versicherer manchmal sein können. Denn wenn die Kundenbeziehung stimmt, sind selbst bei Versicherern durchaus „Wunder“ möglich. Unseriösen Instandsetzern, denen es nur um die Unterschrift des Geschädigten geht und bei denen gerne mehr versprochen als gehalten wird, ist das aber egal.

Versicherer müssen den Schaden nicht immer vollständig bezahlen

Entscheidend sind die Vereinbarungen im Versicherungsvertrag, insbesondere etwaige Selbstbehalte.  Denn entweder bezahlt der Versicherer die Instandsetzung vollständig oder der Versicherungsnehmer trägt einen Teil der Kosten selbst. Diese Selbstbeteiligung ist nicht fix, sondern variiert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro. Mitunter bieten Instandsetzer die Übernahme des Selbstbehalts an. Wir raten dringend davon ab, sich auf derartige Offerten einzulassen. Denn wenn der Versicherer nichts davon weiß, ist es Betrug. Abgesehen davon drohen dem Instandsetzer wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

Versicherer bevorzugen die fiktive Abrechnung

Aber auch bei der Schadenaufnahme ist Aufmerksamkeit geboten. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Geschädigten vor Ort gerne Schecks angeboten werden, damit sie auf die Instandsetzung verzichten. Auf den ersten Blick mag das auch verlockend erscheinen. Bei näherem Hinsehen verliert die Offerte aber schnell ihren Glanz – zumindest für den Geschädigten. Für den Versicherer rechnet sich die fiktive Abrechnung allemal.

Denn wenn ein Geschädigter sich darauf einlässt, spart der Versicherer nicht nur 19% Mehrwertsteuer, sondern er entledigt sich auch jeglichen Instandsetzungsrisikos. Wer sich auszahlen lässt und den Schaden – aus welchen Gründen auch immer – anderweitig instand setzen lassen willen, wird übrigens schnell feststellen, dass der vom Versicherer gezahlte Betrag vorne und hinten nicht reicht.

Die Werte von Hagelscannern sind zu hinterfragen

Hinzu kommt aber noch ein weiterer Aspekt: Wenn bei der Schadensermittlung nicht mehr Sachverständige, sondern Hagelscanner zum Zuge kommen, kann die Zahl der ermittelten Dellen durchaus stimmen. Die Höhe der ausgeworfenen Reparaturkosten hängt aber von den hinterlegten Arbeitswerten und Stundenverrechnungssätzen ab. Ob diese marktgerecht oder eher zu Gunsten des Versicherers kalkuliert und programmiert sind, soll hier nicht weiter vertieft werden.

Zusammenfassung und Praxistipp

Die Goldgräberzeiten in der Hagelinstandsetzung sind zwar vorbei. Mit dem richtigen Gespür lässt sich aber auch hier noch viel Geld verdienen und unseriöse Anbieter treiben nach wie vor ihr Unwesen. Am Ende ist dann nicht der Schaden fachgerecht instandgesetzt, sondern das Fahrzeug „kaputt repariert.“
Geschädigte sind gut beraten, wenn sie ihr Fahrzeug nicht dem erstbesten Instandsetzer mit den buntesten Fähnchen, den besten Verkaufsberater/innen und den attraktivsten Werbeversprechungen anvertrauen. Die richtigen Ansprechpartner sind und bleiben die Fachwerkstatt und das Autohaus vor Ort.
 
 
 
 
Bildnachweis: Kanzlei Voigt/Dr. Hammer

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