Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die zur Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeugs notwendigen Reparaturkosten (einschließlich einer etwaigen Wertminderung) oberhalb des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs (also dem Wert des Fahrzeugs in einer logischen Sekunde vor dem Unfall) liegen.
Trotz Vorliegen eines Totalschadens gibt es im Rahmen der 130 %-Grenze die Möglichkeit, das Fahrzeug auf Kosten des Schädigers reparieren zu lassen. Dabei ist aber Voraussetzung, dass das Fahrzeug vollständig, sach- und fachgerecht nach Vorgabe des Schadengutachters repariert wird.
Versicherer benutzen die Abrechnung auf Totalschadenbasis gerne, um auf diese Weise Kosten zu sparen. Im Kaskobereich sind viele Versicherer dazu übergegangen, das Fahrzeug auf Totalschadenbasis abzurechnen, wenn die Schadenssumme bei ca. 70 % des Wiederbeschaffungswertes liegt. In diesen Fällen wird das Fahrzeug dann in Restwertbörsen annonciert. Die Aufwendungen des Versicherers beschränken sich dann nur noch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. den Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
(Letzte Aktualisierung: 06.07.2021)
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