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Neues Urteil zum Ersatz von Desinfektionskosten!

Die Frage ob Versicherer die Kosten einer Desinfektionskosten zu ersetzen haben, wenn ein Unfallfahrzeug im Rahmen einer Instandsetzung bei der Annahme und vor Übergabe an den Kunden desinfiziert wird, hat in der letzten Zeit nicht nur die Instandsetzungsbetriebe und Versicherer, sondern auch die Gerichte beschäftigt. Die Frage lautet: "Was gilt?"
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27.04.2021
ca. 5 Minuten
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Die Frage ob Versicherer die Kosten einer Desinfektionskosten zu ersetzen haben, wenn ein Unfallfahrzeug im Rahmen einer Instandsetzung bei der Annahme und vor Übergabe an den Kunden desinfiziert wird, hat in der letzten Zeit nicht nur die Instandsetzungsbetriebe und Versicherer, sondern auch die Gerichte beschäftigt. Während sich in Prüfberichten die Behauptung findet wird, Händewaschen würde reichen und eine Desinfektion sei nicht erforderlich und vereinzelt auch in der Rechtsprechung (AG Aachen, Urt. v. 28.01.2021, Az. 110 C 161/20) die Fahrzeugdesinfektion als ein nicht zu erstattender Fall des Arbeitsschutz Service am Kunden betrachtet wird, stellt eine gemeinsame Studie des Allianz Zentrums für Technik (AZT), des Zentralverbands Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) sowie der  Interessengemeinschaft Fahrzeugtechnik und Lackierung (IFL e.V.) klar, dass einfaches Händewaschen eben nicht ausreicht.

Desinfektionskosten sind erforderliche Aufwendungen!

Als AG Frankenthal sich kürzlich erneut mit der Materie zu befassen hatte (Urt. v.12.04.2021, Az. 3a C 253/20), stellte es – wie zuvor bereits das AG Heinsberg (Urt. v. 04.09.2020, Az. 18 C 161/20) klar, dass auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten sind, weil sie den erforderlichen Aufwendungen bei der Fahrzeuginstandsetzung zählen. Angesichts der Ausführlichkeit, mit der sich das Urteil mit der Problematik auseinandersetzt, soll es hier in Auszügen wiedergegeben werden.

Der Ersatz der Desinfektionskosten richtet sich nach § 249 BGB!

Zunächst hat das Gericht erläutert, dass wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, nach § 249 Abs. 1 BGB, den Zustand herzustellen hat, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. “Dabei kann der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch machen und die Reparatur seines Fahrzeuges selbst veranlassen. Er kann danach, wenn bei der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach einer unfallbedingten Reparatur sieht sich der Geschädigte regelmäßig einer Rechnung der Werkstatt ausgesetzt. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang, ob er jene bereits ausgeglichen hat. Denn auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, die mangelnde ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt steht der Annahme eines Schadens ebenso wenig entgegen. Vielmehr sind die Desinfektionsmaßnahmen Teil der infolge des Unfalls in Auftrag gegebenen Reparatur und damit im Rahmen der Schadensregulierung konkludent vereinbart worden. Insofern hat der Geschädigte objektiv betrachtet einen Schaden, welchen er auf der Grundlage des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend machen kann.”

Die subjektbezogene Schadensbetrachtung rechtfertigt den Ersatz!

Wie das AG Frankenthal weiter ausführt, sind bei der Ermittlung des zu leistenden Schadensersatz im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten (subjektbezogener Schadensbegriff) mit zu berücksichtigen. Und danach darf ein Geschädigter die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH Urteil vom 15.10.1991 – XI ZR 314/90).
Ausdrücklich nimmt das Urteil auf Hinweise des Robert-Koch-Instituts Bezug, wonach „eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen (…) insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht auszuschließen sei, da vermehrungsfähige SARS-COV-2-Viren unter Laborbedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben“. Da im Rahmen der Reparatur das Fahrzeug des Geschädigten durch Dritte berührt wird, stellt die Desinfektion eine durchaus erforderliche Maßnahme dar, Corona-Viren auf den vermeintlich kontaminierten Oberflächen des Fahrzeuges unschädlich zu machen. ” Ergänzend sei angemerkt, dass die betreffende Studie des Robert-Koch-Instituts selbst in der Versicherungswirtschaft ausdrücklich und wortgleich zitiert wird.

Schutzkleidung alleine genügt nicht!

Das bloße Tragen von Schutzbekleidung gewährleistet demnach keinen ausreichenden Schutz vor dem hochinfektiösen Corona-Virus. “Wenngleich auch die teils ausufernden Empfehlungen der Bundes- und Landesregierung zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus vermehrt Schutzmaßnahmen zeitigen, unterliegen Kfz-Werkstätten darüber hinaus ordnungsbehördlich überwachten Auflagen, wie der Desinfektion von Kundenfahrzeugen. Angesichts dieser Verpflichtung sind diese Schutzmaßnahmen bereits zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erforderlich.”

Werkstatt- und Prognose-Risiko trägt der Schädiger!

Unabhängig davon trägt der Schädiger auch das Werkstatt- und Prognose-Risiko, sodass sich die Werkstatt vielmehr als Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, des Schädigers erweist, dessen Haftpflichtversicherung für die Kosten der Schadensbehebung aufkommen muss. Dabei können dem Geschädigten, der regelmäßig Laie ist, keine Kenntnisse hinsichtlich betriebswirtschaftlicher Kalkulation von Reparaturwerkstätten unterstellt werden.

Die Vorgaben des Sachverständigen entscheiden!

“Sofern die Reparaturrechnung mit dem eingeholten Sachverständigengutachten wie vorliegend im Wesentlichen übereinstimmt, besteht auch kein Anlass, jene anzuzweifeln. Von dem Geschädigten würde andernfalls in überzogener Form Expertenwissen verlangt, sodass in Folge dessen die Einholung eines Sachverständigengutachtens überflüssig wäre. Denn durch die Einholung eines solchen Schadensgutachtens soll dem Geschädigten überhaupt erst das notwendige Wissen über die erforderlichen Reparaturarbeiten verschafft werden (AG Landshut, Urteil vom 16.12.2020 – 4 C 1638/20). Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers gem. § 254 BGB hinsichtlich der Werkstatt sind weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.”

Der Unfall ist kausal für die Desinfektion!

“Die berechneten Desinfektionskosten sind auch kausal auf den Unfall zurückzuführen, denn nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung ursächlich, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Gestalt entfiele. Der Verkehrsunfall kann indes nicht gedanklich eliminiert werden, ohne dass die Reparatur und damit verbundenen Desinfektionsmaßnahmen, einschließlich deren Kosten wegfielen.”

Es ist irrelevant, ob Pandemien ein außergewöhnliches Ereignis sind!

Zutreffend vertritt das Gericht die Auffassung, der Erstattungspflicht könne nicht entgegengehalten werden, “dass eine Pandemie ein außergewöhnliches Ereignis sei, denn der Zurechnungszusammenhang nach der Adäquanztheorie entfällt nur bei gänzlich unwahrscheinlichen Ereignissen. Dabei liegt es bei nunmehr ohne wesentliche, konzeptionell begründete Gegenmaßnahmen bestehender Pandemie nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass es zu entsprechenden Schutzmaßnahmen kommt und angesichts der aktuell empfohlenen Hygienemaßnahmen der Geschädigte die Desinfektion seines Fahrzeuges nach einer Reparatur berechtigterweise erwarten kann.” (s.a.: Böhmer, Fahrzeugdesinfektion: Wer trägt die Kosten?) “Die Reinigungskosten sind vorliegend auch in voller Höhe erstattungsfähig, denn eine Differenzierung von Kostenpositionen im Zuge der Instandsetzung sind mit dem Grundgedanken des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB soll den Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst umfänglicher Schadensausgleich zukommen.”  

Desinfektionskosten sind keine Gemeinkosten!

Quasi abschließend stellt das Gericht fest, dass es sich bei Desinfektionskosten auch nicht um Gemeinkosten handelt und dass die Arbeitswerte und Stundensätze für die Reparatur allenfalls die Kosten für die übliche Reinigung des Fahrzeuges beinhalten und die Desinfektion darüberhinausgehenden Aufwand erfordert.
Wörtlich heißt es: “Anders als bei einfachen Reinigungsarbeiten verlangt die Desinfektion den Einsatz spezieller Mittel und hohe Sorgfalt. Zudem sind jene gerade aufgrund des Unfalls angefallen, da das Fahrzeug des Geschädigten ansonsten nicht in eine Werkstatt hätte verbracht werden müssen. Die vorgenannten Gründe rechtfertigen auch die durch den Sachverständigen in Rechnung gestellte Desinfektionspauschale in Höhe von € 5,80.”

Zusammenfassung

Das Urteil verdeutlicht zwei Dinge:

  1. Versicherer kürzen gerne kleine Beträge, weil sie hoffen, dass Geschädigte oder Werkstätten dies klaglos hinnehmen. In der Masse rechnet sich das.
  2. Es macht Sinn, auch bei kleinen Kürzungen nicht klein beizugeben.
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